Auszug - Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz
31. Sitzung des Stadtrates Zeitz | ||||||||
TOP: | Ö 14 | Beschluss: | IV/STR/20/1035/07 | |||||
Gremium: | Stadtrat Zeitz | Beschlussart: | geändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 24.01.2008 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 20:45 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
IV/STR/20/1035/07 Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Kämmerei SG Steuern - Gebühren und Beiträge | |||||||
Federführend: | Fachbereich Finanzen | |||||||
Herr Schröder (Vorsitzender der Fraktion Zeitzer Bürgerbewegungen/FDP/Grüne):
Herr Schröder bittet um Aufnahme der Antworten zu folgenden 3 Fragen im Protokoll:
1. Frage:
Ist es richtig, dass die heute zu beschließende Straßenausbaubeitragssatzung die Zeitzer und insbesondere die in älteren Siedlungsgebieten erheblich stärker belastet als die bisher gültige?
2. Frage:
Ist die gültige Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz gerichtlich beanstandet worden?
3. Frage:
Warum wird nicht die Satzung der Stadt Zeitz zum Muster für die Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Zeitzer Land übernommen?
Frau Zander (Kämmerei):
Zur 2. Frage:
Die Zeitzer Satzung wurde ebenso wie alle gemeindlichen Satzungen von der Kommunalaufsicht insofern beanstandet, weil sich im Verlauf der Rechtssprechung ergeben hat, dass Anlieger nicht stark genug von manchen Gemeinden beteiligt werden. Es gibt 3 verschiedene Straßenkategorien in den Satzungen, die Anliegerstraßen, die Haupterschließungsstraßen und die Hauptverkehrsstraßen. Und gerade bei den Anliegerstraßen sind in unserer Satzung und in vielen Gemeindesatzungen keine Aufgliederungen der verschiedenen Teileinrichtungen gemacht worden, d. h. verschiedene Anliegerbeiträge für Straßen, für Gehwege, für Begrünung, für Entwässerung. Wir haben einen Anliegersatz gehabt von 65 % und genau das wurde von der Kommunalaufsicht beanstandet.
Aufgrund der Beanstandung sind wir hier zum Handeln gezwungen. Gemeindliche Satzungen mussten von uns verändert werden. So liegt die Theißener Satzung neu beschlossen vor.
In Würchwitz und Kayna liegen Satzungen vor, die für diese Anliegerstraßen schon eine Aufgliederung für die verschiedenen Teileinrichtungen beinhalten. Diese Satzungen entsprechen der Mustersatzung des Landes Sachsen-Anhalts. Für uns als Verwaltung stellt es eine große Vereinfachung dar, wenn jetzt eine einheitliche Satzung vorliegt auch vorausschauend bei einer möglichen Einheitsgemeinde.
Das beantwortet vielleicht auch die dritte Frage, weil die Mustersatzung des Landes Sachsen-Anhalts genommen wurde und das auch so von der Kommunalaufsicht verlangt wurde.
Zur 1. Frage:
Konkret ist es so, wir haben bei der alten Satzung 65 % als Beitragssatz für die Anlieger und haben in der neuen Satzung für Anliegerstraßen eben diese Aufteilung. Haben bei der Fahrbahn jetzt 60 % vorher 65 %, bei den Rad- und Gehwegen jetzt 60 % vorher 65 %, bei Parkflächen jetzt 70 % vorher 65 %, ebenso separate Gehwege, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung sind jetzt 5 % höher. Grünanlagen sind jetzt 15 % niedriger für die Anlieger. D.h. bei Betrachtung des Durchschnittes liegt keine größere Verschlechterung vor.
(Siehe auch Anlage zum Protokoll.)
Herr Dr. Altmann (Vorsitzender der CDU-Fraktion):
Folgende Antragstellung:
Der Beschluss des Finanzausschusses mit nachfolgender Beschlussergänzung wird auch die Grundlage des Stadtratsbeschlusses:
Ergänzung im § 1 Punkt 1 im 3. Satz wird eingefügt:
In diesem Fall kann eine erneute Beitragspflicht frühestens nach Ablauf von 20 Jahren entstehen.
Abstimmung über die Ergänzung:
Ja-Stimmen: 33 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1
Beschluss:
Beschluss-Nr. IV/STR/20/1035/2401/08:
Der Stadtrat beschließt die vorliegende Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz.
Ergänzung: Im § 1 (1) im 3. Satz wird eingefügt:
„In diesem Fall kann eine erneute Beitragspflicht frühestens nach Ablauf von 20 Jahren entstehen“.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: 41
davon anwesend: 34
Ja-Stimmen: 30
Nein-Stimmen: 1
Stimmenthaltungen: 3
von der Abstimmung gemäß
§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: 0