Auszug - 3. Änderungssatzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz (Straßenreinigungsgebührensatzung)
Sitzung des Hauptausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 8 | |||||||
Gremium: | Haupt-und Wirtschaftsausschuss | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 02.03.2006 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 20:15 | |||||||
Raum: | Sitzungsraum (Zimmer 119) | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
IV/STR/032/0169/06 3. Änderungssatzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz (Straßenreinigungsgebührensatzung) | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Ordnungsamt | |||||||
Federführend: | Bürgermeisterin | |||||||
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 09.03.2006 die nachfolgende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung –
3. Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr
in der Stadt Zeitz
vom 16.12.1999
- Straßenreinigungsgebührensatzung -
Präambel
Auf Grund der §§ 3, 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), § 50 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334) und des § 5 des Kommunalabgabengesetzesfür das Land Sachsen-Anhalt vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 105), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz am 09.03.2006 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 1 (1) Grundsatz der Gebührenerhebung und Entstehung der Gebührenpflicht
erhält folgende Fassung:
Die Stadt Zeitz erhebt Gebühren für die Benutzung der städtischen Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung im Anschlussgebiet gemäß § 6 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Zeitz in der jeweils gültigen Fassung.
Artikel 2
§ 6 Gebührenhöhe
erhält folgende Fassung:
Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter Straßenfront in:
Reinigungsklasse A 1
Fußgängerzone Flächenreinigung
(Reinigung 3x wöchentlich) 14,64 €
Reinigungsklasse A 2
überwiegend Durchgangs- und
Geschäftsverkehr
(Reinigung 3x wöchentlich) 7,32 €
Reinigungsklasse B
Durchgangs- und Ortsverkehr
(Reinigung 1x wöchentlich) 2,40 €
Reinigungsklasse C 1
Orts- und Anliegerverkehr
(Reinigung 1x14-täglich) 1,20 €
Reinigungsklasse C 2 0,00 €
In der Reinigungsklasse C 2 werden keine Gebühren erhoben, da die Stadt Zeitz hier keine Leistungen erbringt.
Artikel 3
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft.
Abstimmung:
Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0