Auszug - Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 94 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b Baugesetzbuch (BauGB) - Errichtung eines Einfamilienhauses im Kühlen Grund in Rasberg - der Stadt Zeitz
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 7 | |||||||
Gremium: | Haupt-und Wirtschaftsausschuss | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 07.07.2022 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 18:00 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
VII/STR/65/0598/22 Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 94 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b Baugesetzbuch (BauGB) - Errichtung eines Einfamilienhauses im Kühlen Grund in Rasberg - der Stadt Zeitz |
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Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | SG Stadtentwicklung | |||||||
Federführend: | Fachbereich Technisches Zeitz | |||||||
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt:
Für die Flurstücke 31/6, 31/7, 31/20 und 31/21 der Flur 22 der Gemarkung Zeitz gemäß dem in der Anlage 2 dargestellten Bereich, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 94
- Errichtung eines Einfamilienhauses im Kühlen Grund in Rasberg - der Stadt Zeitz aufgestellt.
Anlage 2 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es wird folgendes Planziel angestrebt:
Schaffung von Baurecht zur Errichtung eines Eigenheimes zur Schaffung von Wohnraum für die Antragstellerin.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 94 erfolgt als Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung.
Es wird kein Umweltbericht erstellt.
Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB entsprechend.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortüblich bekanntzumachen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 12 |
davon anwesend: | 10 |
Ja-Stimmen: | 10 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 0 |
von der Abstimmung gemäß § 33 KVG LSA ausgeschlossen: |
0 |