Vorlage - IV/STR/30/1121/08
|
|
Der Stadtrat beschließt,
der Beschluss des Stadtrates vom 18.10.2007, Beschluss-Nr. IV/STR/STR/0987/1810/07
„Der Stadtrat Zeitz beschließt, Herr Peter Zimmermann wird auf Vorschlag der SPD-Fraktion als Mitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke Zeitz GmbH abberufen.“
wird aufgehoben.
Gesetzliche Grundlage: § 119 Absatz 1 Satz 4 i.V.m. § 46 GO LSA
bereits gefasste Beschlüsse: IV/STR/STR/0987/1810/07
aufzuhebende Beschlüsse: IV/STR/STR/0987/1810/07
Begründung:
Die Beschlussfassung am 18.10.2007 erfolgte fehlerhaft. Zum einen fehlte es an einer vorherigen Beratung des Beschlussgegenstandes. Zum anderen ist der Stadtrat entsprechend der derzeit gültigen Regelung im Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Zeitz GmbH nicht berechtigt, ein Aufsichtsratmitglied abzuberufen.
In Übereinstimmung mit der Kommunalaufsicht stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Gemäß § 7 des derzeit gültigen Gesellschaftsvertrages erfolgt die Ernennung der Aufsichtsratmitglieder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages kann die Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes ebenfalls nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlung wiederrufen werden. Sowohl hinsichtlich der Bestellung als auch hinsichtlich des Widerrufs der Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes, hat die Stadt Zeitz als Gesellschafter der Stadtwerke Zeitz GmbH lediglich ein Vorschlagsrecht. Demzufolge kann der Stadtrat die Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes nicht selbst rechtswirksam beschließen. Dies ist allein der Gesellschafterversammlung vorbehalten.
Der Stadtrat der Stadt Zeitz hat jedoch die Möglichkeit, den Oberbürgermeister per Stadtratsbeschluss zu beauftragen, als Vertreter der Stadt Zeitz in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Zeitz GmbH die Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Darlegung von Gründen zu beantragen. Ein solcher Grund könnte darin liegen, dass ein auf Grund seiner Fraktionszugehörigkeit als Aufsichtsratmitglied vorgeschlagen und bestellter Stadtrat, nunmehr aus der Fraktion ausgeschieden ist.
Als der Stadtrat im Jahr 2004 verschiedene Stadträte als Aufsichtsratsmitglieder der Stadtwerke Zeitz GmbH vorschlug, wurden die sechs Aufsichtsratsmandate der Stadt Zeitz gemäß § 119 Absatz 1 Satz 4 i.V.m. § 46 GO LSA nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren entsprechend der Fraktionsstärke auf die einzelnen Fraktionen verteilt. Danach sollte neben dem Oberbürgermeister die CDU-Fraktion zwei Vertreter, die PDS-Fraktion, die Fraktion Zeitzer Bürgerbewegung/FDP/Grüne sowie die SPD-Fraktion jeweils einen Vertreter für den Aufsichtsrat vorschlagen. Der Stadtrat hatte sich somit dahingehend gebunden, dass Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Stadtwerke Zeitz GmbH grundsätzlich die persönliche und fachliche Eignung sowie die entsprechende Fraktionszugehörigkeit ist. Entfällt eines dieser Voraussetzungen durch den Austritt eines Stadtrates aus einer Fraktion, für die er als Fraktionsvertreter im Aufsichtsrat der Stadtwerke Zeitz GmbH entsandt war, liegt ein wichtiger Grund vor, der eine Abberufung aus dem Aufsichtsrat rechtfertigen würde. Es sei jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass der Stadtrat der Stadt Zeitz eine Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes lediglich bei der Gesellschafterversammlung unter Darlegung der o.g. Gründe beantragen kann. Die Letztentscheidung über die Abberufung trifft allein die Gesellschafterversammlung.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der am 18.10.2007 gefasste Beschluss des Stadtrates fehlerhaft und daher aufzuheben ist. Der Stadtrat hat jedoch die Möglichkeit per Beschluss, bei der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Zeitz GmbH die Abberufung eines Vertreters der Stadt Zeitz im Aufsichtsrat der Stadtwerke Zeitz GmbH zu beantragen, wenn dieser städtische Vertreter nicht mehr der Fraktion angehört, die er im Aufsichtsrat der Stadtwerke Zeitz GmbH im Zeitpunkt seiner Entsendung vertreten hat. Es wird empfohlen, dass in diesem Fall der Stadtrat per Beschluss der Gesellschafterversammlung auch gleichzeitig einen Vorschlag für eine Neubesetzung des Aufsichtsratsmandats unterbreiten, da ansonsten die Stadt Zeitz im Aufsichtsrat nur mit fünf von sechs Mandaten vertreten ist.