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Vorlage - IV/STR/30/1121/08  

Betreff: Aufhebung des Beschlusses Nr. IV/STR/STR/0987/1810/07
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Rechtsamt
Federführend:Bereich Rechtsangelegenheiten   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
24.01.2008 
31. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (IV/STR/30/1121/08)

Der Stadtrat beschließt,

Der Stadtrat beschließt,

 

der Beschluss des Stadtrates vom 18.10.2007, Beschluss-Nr. IV/STR/STR/0987/1810/07

 

„Der Stadtrat Zeitz beschließt, Herr Peter Zimmermann wird auf Vorschlag der SPD-Fraktion als Mitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke Zeitz GmbH abberufen.“

 

wird aufgehoben.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage: § 119 Absatz 1 Satz 4 i.V.m. § 46 GO LSA

bereits gefasste Beschlüsse: IV/STR/STR/0987/1810/07

aufzuhebende Beschlüsse: IV/STR/STR/0987/1810/07

 

 

Begründung:

Die Beschlussfassung am 18.10.2007 erfolgte fehlerhaft. Zum einen fehlte es an einer vorheri­gen Beratung des Beschlussgegenstandes. Zum anderen ist der Stadtrat entsprechend der der­zeit gültigen Regelung im Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Zeitz GmbH nicht berechtigt, ein Aufsichtsratmit­glied abzuberufen.

 

 

In Übereinstimmung mit der Kommunalaufsicht stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

 

Gemäß § 7 des derzeit gültigen Gesellschaftsvertrages erfolgt die Ernennung der Aufsichtsrat­mitglieder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Gemäß § 8 des Gesellschaftsver­trages kann die Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes ebenfalls nur durch Beschluss der Ge­sellschafterversammlung wiederrufen werden. Sowohl hinsichtlich der Bestellung als auch hin­sichtlich des Widerrufs der Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes, hat die Stadt Zeitz als Ge­sellschafter der Stadtwerke Zeitz GmbH lediglich ein Vorschlagsrecht. Demzufolge kann der Stadtrat die Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes nicht selbst rechtswirksam beschließen. Dies ist allein der Gesellschafterversammlung vorbehalten.

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz hat jedoch die Möglichkeit, den Oberbürgermeister per Stadtratsbe­schluss zu beauftragen, als Vertreter der Stadt Zeitz in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Zeitz GmbH die Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Darlegung von Gründen zu beantragen. Ein solcher Grund könnte darin liegen, dass ein auf Grund seiner Frak­tionszugehörigkeit als Aufsichtsratmitglied vorge­schlagen und bestellter Stadtrat, nunmehr aus der Fraktion ausgeschieden ist.

 

Als der Stadtrat im Jahr 2004 verschiedene Stadträte als Aufsichtsratsmitglieder der Stadtwerke Zeitz GmbH vorschlug, wurden die sechs Aufsichtsratsmandate der Stadt Zeitz gemäß § 119 Absatz 1 Satz 4 i.V.m. § 46 GO LSA nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren entsprechend der Fraktions­stärke auf die einzelnen Fraktionen verteilt. Danach sollte neben dem Oberbürger­meister die CDU-Fraktion zwei Ver­treter, die PDS-Fraktion, die Fraktion Zeitzer Bürgerbewe­gung/FDP/Grüne sowie die SPD-Frak­tion jeweils einen Vertreter für den Aufsichtsrat vorschla­gen. Der Stadtrat hatte sich somit da­hingehend ge­bunden, dass Voraussetzung für die Mitglied­schaft im Aufsichtsrat der Stadtwerke Zeitz GmbH grundsätzlich die persönliche und fachliche Eignung sowie die entsprechende Frak­tionszugehö­rigkeit ist. Entfällt eines dieser Vorausset­zungen durch den Austritt eines Stadtrates aus einer Fraktion, für die er als Fraktionsvertreter im Aufsichtsrat der Stadtwerke Zeitz GmbH entsandt war, liegt ein wichtiger Grund vor, der eine Abberufung aus dem Aufsichtsrat rechtferti­gen würde. Es sei jedoch nochmals darauf hingewie­sen, dass der Stadtrat der Stadt Zeitz eine Ab­berufung eines Aufsichtsratsmitgliedes lediglich bei der Gesellschafterversammlung unter Dar­legung der o.g. Gründe beantragen kann. Die Letztentscheidung über die Abberufung trifft allein die Gesellschafterversammlung.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der am 18.10.2007 gefasste Beschluss des Stadtrates fehler­haft und daher aufzuheben ist. Der Stadtrat hat jedoch die Möglichkeit per Beschluss, bei der Gesellschafter­versammlung der Stadtwerke Zeitz GmbH die Abberufung eines Vertreters der Stadt Zeitz im Aufsichtsrat der Stadtwerke Zeitz GmbH zu beantragen, wenn dieser städtische Vertreter nicht mehr der Fraktion angehört, die er im Aufsichtsrat der Stadtwerke Zeitz GmbH im Zeitpunkt sei­ner Entsendung vertreten hat. Es wird empfohlen, dass in diesem Fall der Stadtrat per Beschluss der Gesellschafterversammlung auch gleichzeitig einen Vorschlag für eine Neu­besetzung des Auf­sichtsratsmandats unterbreiten, da ansonsten die Stadt Zeitz im Aufsichtsrat nur mit fünf von sechs Mandaten vertreten ist.