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Vorlage - IV/STR/SWL/1124/08  

Betreff: Zulassung der Kandidaten zur Oberbürgermeisterwahl am 17. Februar 2008
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtwahlleiterin
Wahlbüro
Federführend:Stadtwahlleiterin Beteiligt:Bürgermeisterin
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
24.01.2008 
31. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (IV/STR/SWL/1124/08)

Beschluß:

Nach Prüfung der eingereichten Bewerbungen für die Stelle des Oberbürgermeisters der Stadt Zeitz und der Feststellung, dass diese die Voraussetzungen nach § 59 Absatz 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt erfüllen, beschließt der Stadtrat die Zulas­sung der folgenden Bewerber zur Wahl am 17. Februar 2008:

 

1.      Dr. Altmann, Ulf

2.      Jäger, Bernd

3.      Kasprzyk, Christel

4.      Kirsten, Ute

5.      Kmietczyk, Dieter

6.      Opler, Ullrich

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                     § 59 Abs. 2 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 30 Abs. 2
       des Kommunalwahl­gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

bereits gefasste Beschlüsse:     keine

aufzuhebende Beschlüsse:        keine

 

Begründung:

 

Bei den Wahlen am 17. Februar 2008 wird der Oberbürgermeister in allgemeiner, un­mittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von sieben Jahren gewählt.

Für die Stadt Zeitz wurde die Stelle des Oberbürgermeisters ortsüblich am 14. November 2007 ausgeschrieben (siehe Anlage).

Die Einreichungsfrist endete am 21. Januar 2008, 18.00 Uhr.

Die Übersicht über die eingegangenen Bewerbungen wird vor der Sitzung ausgereicht.

 

Gemäß § 59 Abs. 2 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 30 Abs. 2 des Kommunalwahl­gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beschließt der Stadtrat über die Zulassung der Be­werber für die Wahl des Oberbürgermeisters. Er darf eine Bewerbung nur zurückweisen, wenn die Form oder die Frist der Bewerbung nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist oder seine Person nicht feststeht.

Der Stadtrat hat in seiner Entscheidung keinen Ermessensspielraum (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung).

 

Wenn die Bewerber die Voraussetzungen entsprechend § 59 Abs. 1 der Gemeindeordnung erfüllen, sind sie zur Wahl zuzulassen.