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Vorlage - IV/STR/SWL/1125/08  

Betreff: Zulassung der Oberbürgermeisterkandidaten zur Stichwahl am 02. März 2008
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtwahlleiterin
Wahlbüro
Federführend:Stadtwahlleiterin   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
24.01.2008 
31. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (IV/STR/SWL/1125/08)

Der Stadtrat beschließt, im Falle einer erforderlichen Stichwahl um das Amt des Oberbürgermeisters, die beiden Bewerber zuzula

Der Stadtrat beschließt, im Falle einer erforderlichen Stichwahl um das Amt des Oberbür­germeisters, die beiden Bewerber zuzulassen, die zur Hauptwahl am 17. Februar 2008 nach  Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Oberbürgermeisterwahl durch den Wahlausschuss die meisten Stimmen erzielt haben.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                     § 58 Abs. 1 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 30 Abs. 2
       des Kommunalwahl­gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

bereits gefasste Beschlüsse:     keine

aufzuhebende Beschlüsse:        keine

 

Begründung:

 

Die Wahl zum Oberbürgermeister am 17. Februar 2008 wird nach den Grundsätzen der Mehr­heitswahl durchgeführt, d. h., gewählt ist derjenige Bewerber, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält (§ 58 Abs. 1 Gemeindeordnung).

Wenn kein Bewerber dieses Ergebnis erreicht, findet am 02. März 2008 zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen, eine Stichwahl statt (§ 58 Abs. 2 Gemeindeordnung).

 

Diese beiden Bewerber sind durch Beschluß des Stadtrates für die Stichwahl zuzulassen (§ 30 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz). Das bedeutet, dass nach dem 17. Februar 2008 der Stadtrat zu einer Sondersitzung zusammentreten müßte. Da nicht sicher ist, ob zu diesem Zeitpunkt die Beschlußfähigkeit gewährleistet werden kann sowie zur Einhaltung der tech­nisch - organisatorischen Fristen, wird empfohlen, den vorstehenden Beschluß zu fassen: