Vorlage - IV/STR/SWL/1125/08
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Der Stadtrat beschließt, im Falle einer erforderlichen Stichwahl um das Amt des Oberbürgermeisters, die beiden Bewerber zuzulassen, die zur Hauptwahl am 17. Februar 2008 nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Oberbürgermeisterwahl durch den Wahlausschuss die meisten Stimmen erzielt haben.
Gesetzliche Grundlage: § 58 Abs. 1 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 30 Abs. 2
des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Die Wahl zum Oberbürgermeister am 17. Februar 2008 wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt, d. h., gewählt ist derjenige Bewerber, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält (§ 58 Abs. 1 Gemeindeordnung).
Wenn kein Bewerber dieses Ergebnis erreicht, findet am 02. März 2008 zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen, eine Stichwahl statt (§ 58 Abs. 2 Gemeindeordnung).
Diese beiden Bewerber sind durch Beschluß des Stadtrates für die Stichwahl zuzulassen (§ 30 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz). Das bedeutet, dass nach dem 17. Februar 2008 der Stadtrat zu einer Sondersitzung zusammentreten müßte. Da nicht sicher ist, ob zu diesem Zeitpunkt die Beschlußfähigkeit gewährleistet werden kann sowie zur Einhaltung der technisch - organisatorischen Fristen, wird empfohlen, den vorstehenden Beschluß zu fassen: