Vorlage - IV/GLU/SWL/0072/08
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Auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung LSA werden die Bürgermeisterwahlen in der Gemeinde Luckenau um ein Jahr verschoben.
Gesetzliche Grundlage: § 60 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung für das Land
Sachsen – Anhalt vom 5. Oktober 1993
(GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522)
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Aus Anlass des von der Landesregierung am 07.08.2007 beschlossenen Leitbildes der Gemeindegebietsreform in Sachsen – Anhalt hat das Innenministerium des Landes Sachsen – Anhalt Hinweise zur Bürgermeisterwahl gegeben.
Danach wird den Gemeinden, die im Jahr 2008 neue Bürgermeister wählen müssten und bei denen absehbar sein wird, dass die Gemeinden sich durch Eingemeindungen oder durch Zusammenschlüsse auflösen werden, empfolen zu prüfen, ob im jeweiligen Einzelfall eine Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 4 GO LSA geboten ist und demgemäß die Bürgermeisterwahl bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden kann.
Dabei ist zu beachten, dass an die Möglichkeit des Herrausschiebens der Bürgermeisterwahl als Sonderregelung bestimmte Anforderungen zu stellen sind. Die Auflösung der Gemeinde muss „bevorstehen“. Dass heißt, dass zunächst der gemeindliche Wille zur Auflösung klar erkennbar sein muss und die Auflösung mit großer Wahrscheinlichkeit dem Leitbild der Gemeindegebietsreform im Land Sachsen – Anhalt entspricht.
Entsprechend dem Leitbild sind aus Verwaltungsgemeinschaften nach dem Modell der Trägergemeinde Einheitsgemeinden zu bilden.
Soweit von der Möglichkeit des § 60 Abs. 1 Satz 4 GO LSA Gebrauch gemacht wird, ist dies auf dem Dienstweg dem Ministerium des Inneren anzuzeigen.