Vorlage - IV/STR/65/1649/09
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Der Stadtrat beschließt zur Gefahrenabwehr nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 GO LSA die Freigabe der erforderlichen Mittel für den zwingend erforderlichen „Ersatzneubau Brücke Kuhndorfer Straße“ im Haushaltsjahr 2009 und somit den Vorgriff auf den noch zu genehmigenden Haushalt 2009 für die Haushaltsstelle 02.63000.95150 in Höhe von 210.000,00 Euro.
Gesetzliche Grundlage: §§ 90, 96 GO LSA
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Die Stadt Zeitz beabsichtigt im Jahr 2009 die Brücke über den „Wilden Bach“ in der Kuhndorfer Straße im Ortsteil Rasberg neu zu errichten.
Laut Prüfbericht der letzten Bauwerksprüfung vom November 2006 wird dem Brückenbauwerk eine Zustandsnote 4,0 - also sehr schlecht – bescheinigt. Eine vorliegende Tragfähigkeitsnachrechnung lässt nur noch eine Belastung bis zu einer Fahrzeuggesamtmasse von 7,50 t zu. Stand- und Verkehrssicherheit des Bauwerkes sind nur noch bedingt gegeben und ein rasch fortschreitendes Schadensbild ist zu erwarten, weil die Belastungsnachweise für die Stahlspannungen bereits an der Auslastungsgrenze liegen. Da die Nutzung der Brücke fast nur noch auf PKW – Verkehr eingeschränkt ist, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge jedoch von der Nutzung ausgeschlossen werden müssen, ist ein kurzfristiger Ersatzneubau der Brücke zwingend erforderlich.
Sollte dies nicht erfolgen, ist demnächst mit dem statischen Versagen zu rechnen, was eine Vollsperrung der Brücke nach sich ziehen würde. Dadurch kann die verkehrsseitige Erschließung der Wohngebiete Taubenberg und Kuhndorfer Straße nicht mehr sichergestellt werden.
Auf Grund des sehr schlechten Zustandes der Brücke ist die Fahrbahn seit Anfang 2006 durch mobile Verkehrsleitelemente eingeengt worden und seitdem nur noch einspurig bis max. 7,5 t befahrbar.
Zur Finanzierung des Ersatzneubaus der Brücke wurde bereits 2006 ein Dringlichkeitsantrag für die Aufnahme ins Mehrjahresprogramm des Entflechtungsgesetzes beim Landesverwaltungsamt über den Burgenlandkreis gestellt. Aufgrund der auch vom Burgenlandkreis bestätigten Unaufschiebbarkeit und Dringlichkeit erfolgte die Aufnahme des Ersatzneubaus ins Jahresprogramm 2009.
Gemäß Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von § 3 Abs. 1 des Entflechtungsgesetzes ist bis zum 30.04.2009 der Fördermittelantrag mit einer entsprechenden Planung zu präzisieren. Aus diesem Grund ist eine Beauftragung der Planungsleistungen vorerst bis Leistungsphase 4 unumgänglich und kurzfristig notwendig. Eine Nichteinhaltung des Termines hätte eine Ablehnung der Förderung zur Folge.
Finanzielle Auswirkungen (in EURO)
Einnahmen: 160.000,00 €
Ausgaben:
1. Kosten der zu be- 2. Jährliche Folge- 3. Maßnahmebezo-
schließenden Maß- kosten: gene Einnahmen:
nahme: 210.000,00 € € 160.000,00 €
Mittel sind veranschlagt
210.000,00 € VMH € Hhst. Hhst.
2006 02.63000.95150
Mittel sind nicht veranschlagt, Finanzierung erfolgt: