Vorlage - IV/STR/61/1657/09
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Der Stadtrat beschließt , dass die Forderungen der Zinsansprüche des Landes Sachsen –Anhalt, die auf Grund nicht fristgemäß eingesetzter Fördermittel in den Förderprogrammen Städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und Städtebaulicher Denkmalschutz (sog. Strafzinsen) entsprechend der vom Landesverwaltungsamt im Schreiben vom 10. Dezember 2008 ( siehe Anlage) aufgezeigten Methode des revolvierenden Verfahrens eingesetzt werden. D.h. die Höhe der sog. Strafzinsen wird für förderbare Einzelmaßnahmen ohne Einsatz von Fördermitteln, ergänzt um den städtischen Eigenanteil entsprechend dem jeweiligen Förderprogramm, eingesetzt.
Die Mittel von insgesamt 478.207,00 € sind in den Haushalten der Jahre 2011 bis 2013 zu veranschlagen und dann dem Sanierungsvermögen zweckgebunden zuzuführen.
Das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt wird aufgefordert, die beabsichtigte Geltendmachung der Zinsansprüche im Hinblick auf Verjährung nochmals zu prüfen.
Gesetzliche Grundlage: VwVfG
bereits gefasste Beschlüsse: -
aufzuhebende Beschlüsse: -
Begründung:
Mit Schreiben vom 10.Dezember 2008 beabsichtigt das Landesverwaltungsamt die Zinsansprüche gemäß §1 Abs.1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a (4) VwVfG für die Haushaltsjahre 1991 bis 2003 der Förderprogramme Städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (SAN) und Städtebaulicher Denkmalschutz (STD) in Höhe von insgesamt 331.880,52 € geltend zu machen.
Alternativ zur Zinszahlung an das Land besteht die Möglichkeit , die Zinsansprüche des Landes im Rahmen der Gesamtmaßnahme zweckentsprechend revolvierend einzusetzen. Das bedeutet, die Mittel in Höhe der Zinsansprüche werden um den für das betreffende Förderprogramm geltenden Eigenanteil aufgestockt , im Haushalt eingestellt und im Rahmen der Gesamtmaßnahme umgesetzt.
Programm Zinsanspruch Eigenanteil Gesamtsumme
SAN 253.425,43 (2/3) 126.712,71 (1/3) 380.138,14
STD 78.455,09 (4/5) 19.613,77 (1/5) 98.068,86
Gesamt 331.880,52 146.326,48 478.207,00 [ in € ]
Es wären somit 478.207,00 € aufzubringen.
Das Land geht davon aus, dass die Umsetzung dieser Mittel bis zum Ablauf des Jahres 2010 möglich sein kann.
Zur Verjährung von Zinsforderungen bei Fördermaßnahmen gibt es in anderen Bundesländern geltende Rechtsprechung. So haben das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg- Vorpommern mit Urteil vom 09.02.2005 und das Verwaltungsgericht Weimar mit Urteil vom 20.01.2005 entschieden, dass Ansprüche aus § 49a Abs.4 Satz 1 VwVfG nach vier Jahren verjährt sind. Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg hat dagegen in seinem Urteil vom 11.02.2004 keine Verjährung der Verspätungszinsen gesehen.
Eine rechtsanwaltliche Wertung im Hinblick auf die Verjährung und die Zinsansprüche dem Grunde nach liegt der Stadt vor, auf deren Grundlage das Landesverwaltungsamt zur nochmaligen Prüfung der Zinsansprüche aufgefordert werden soll.
Abhängig vom Resultat dieser Prüfung und des weiteren Umgangs mit den Zinsansprüchen durch das Landesverwaltungsamt hätte dann bei Beibehaltung der Geltendmachung der Zinsansprüche der oben beschriebene revolvierende Einsatz der Zinsen zu erfolgen.