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Vorlage - IV/STR/61/1657/09  

Betreff: Zinsansprüche des Landes für die Haushaltsjahre 1991 bis 2003 der Förderprogramme Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen ( SAN ) und Städtebaulicher Denkmalschutz (STD)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtplanungsamt
SG Stadtsanierung
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
18.02.2009 
Sitzung des Bau- und Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Finanzausschuss Vorberatung
03.03.2009 
Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
05.03.2009 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
12.03.2009 
39. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (IV/STR/61/1657/09)

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 12

 

 

 

Der Stadtrat beschließt , dass die Forderungen der Zinsansprüche  des Landes Sachsen –Anhalt, die auf Grund nicht fristgemäß eingesetzter Fördermittel in den Förderprogrammen  Städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen  und  Städtebaulicher Denkmalschutz (sog. Strafzinsen) entsprechend der vom Landesverwaltungsamt im Schreiben vom 10. Dezember 2008 ( siehe Anlage) aufgezeigten Methode des revolvierenden Verfahrens eingesetzt werden. D.h. die Höhe der sog. Strafzinsen wird für förderbare Einzelmaßnahmen ohne Einsatz von Fördermitteln, ergänzt um den städtischen Eigenanteil entsprechend dem jeweiligen Förderprogramm, eingesetzt.

Die Mittel von insgesamt 478.207,00 € sind in den Haushalten der Jahre 2011 bis 2013 zu veranschlagen und dann dem Sanierungsvermögen zweckgebunden zuzuführen.

 

Das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt wird aufgefordert, die beabsichtigte Geltendmachung der Zinsansprüche im Hinblick auf Verjährung  nochmals  zu prüfen.

 

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            VwVfG

 

bereits gefasste Beschlüsse:              -

 

aufzuhebende Beschlüsse:              -

 

 

 

Begründung:

 

 

Mit Schreiben vom 10.Dezember 2008 beabsichtigt das Landesverwaltungsamt die Zinsansprüche gemäß §1 Abs.1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a (4) VwVfG  für die Haushaltsjahre 1991 bis 2003 der Förderprogramme  Städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (SAN)  und  Städtebaulicher Denkmalschutz  (STD) in Höhe von insgesamt 331.880,52 € geltend zu machen.

Alternativ zur Zinszahlung  an das Land besteht die Möglichkeit , die Zinsansprüche des Landes im Rahmen der Gesamtmaßnahme zweckentsprechend revolvierend einzusetzen.  Das bedeutet, die Mittel in Höhe der Zinsansprüche werden um den für das betreffende Förderprogramm  geltenden Eigenanteil aufgestockt , im Haushalt eingestellt und im Rahmen der Gesamtmaßnahme umgesetzt. 

 

Programm              Zinsanspruch                                          Eigenanteil                            Gesamtsumme 

 

SAN                            253.425,43    (2/3)                            126.712,71  (1/3)              380.138,14

STD                              78.455,09    (4/5)                              19.613,77  (1/5)                98.068,86             

 

Gesamt              331.880,52                                          146.326,48                            478.207,00              [ in € ]

 

 

Es wären somit 478.207,00 € aufzubringen.

 

Das Land geht davon aus, dass die Umsetzung dieser Mittel bis zum Ablauf des Jahres 2010 möglich sein kann.

 

Zur Verjährung von Zinsforderungen bei Fördermaßnahmen gibt es in anderen Bundesländern geltende Rechtsprechung. So haben das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg- Vorpommern mit Urteil vom 09.02.2005 und das Verwaltungsgericht Weimar mit Urteil vom 20.01.2005 entschieden, dass Ansprüche aus § 49a Abs.4 Satz 1 VwVfG nach vier Jahren verjährt sind. Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg hat dagegen in seinem Urteil  vom 11.02.2004 keine Verjährung der Verspätungszinsen gesehen.

Eine rechtsanwaltliche Wertung im Hinblick auf die Verjährung und die Zinsansprüche dem Grunde nach liegt der Stadt vor, auf deren Grundlage das Landesverwaltungsamt zur nochmaligen Prüfung der Zinsansprüche aufgefordert werden soll.

 

Abhängig vom Resultat dieser Prüfung und des weiteren Umgangs mit den Zinsansprüchen durch das Landesverwaltungsamt hätte dann bei Beibehaltung der Geltendmachung der Zinsansprüche der oben beschriebene revolvierende Einsatz der Zinsen zu erfolgen.