Vorlage - IV/STR/65/1676/09
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Der Stadtrat beschließt den Sperrvermerk auf der Haushaltsstelle 02.58100.94000 – Bau Schallschutzwand – aufzuheben.
Gesetzliche Grundlage: GO LSA §§ 94 und 96
bereits gefasste Beschlüsse: IV/STR/061/0039/05, IV/STR/20/1589/1812/08
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Im Rahmen der Vorbereitung zur 1. Landesgartenschau in Sachsen-Anhalt im Jahre 2004 wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 43 „Grünfläche im Bereich Brehmsche Gärten, Rossnerpark und Johannisteich“ eine Bühne als sogenannter „Fliegender Bau“ errichtet. Eine Genehmigung der Oberen Bauordnungsbehörde hierfür lag nicht vor.
Im Jahre 2006 wurde durch die Stadtverwaltung bei der Unteren Baubehörde ein entsprechender Bauantrag eingereicht. Die hierfür erforderlichen Unterlagen mussten teilweise nachträglich erstellt werden. Eine bauordnungsrechtliche Genehmigung liegt mittlerweile vor.
Bauplanungsrechtlich ist der Bau bzw. das Betreiben der Bühne jedoch nur zulässig, in dem die Forderungen des Immissionsschutzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen eingehalten werden. Das Schallschutzgutachten, welches als Festsetzung des vorgenannten Bebauungsplanes Nr. 43 erstellt wurde, macht den Bau einer 3,5 m hohen Schallschutzwand notwendig. Erst damit ist eine rechtssichere Betreibung der Bühne möglich.
Die betroffenen Anlieger haben in mehreren Beschwerden und Schreiben mitgeteilt, dass sie den bisherigen unrechtmäßigen Zustand nicht länger hinnehmen werden und gegebenenfalls per einstweiliger Verfügung das Betreiben der Bühne unterbinden.
Die Stadt befindet sich hier in einer schwachen Rechtsposition, da die Festsetzungen des Bebauungsplanes und dem dazugehörigen Schallschutzgutachten bisher nicht erfüllt wurden.
Die im Rahmen der Haushaltsdiskussion gemachten Vorschläge zu einem anderen Bühnenstandort wurden geprüft. Sie sind jedoch kurz- bis mittelfristig aus verschiedenen Gründen nicht umsetzbar.
Die Angebotsbeiziehung bzw. Beauftragung zum Bau der Schallschutzwand erfolgt erst nach Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde des Burgenlandkreises im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 96 Absatz 1.