Vorlage - IV/STR/10/1694/09
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Der Stadtrat wählt
mit sofortiger Wirkung
Frau/Herrn...................................................................................................
als zweiten allgemeinen Vertreter
mit Wirkung zum 01.05.2009
Frau/Herrn ...................................................................................................
als ersten allgemeinen Vertreter
Frau/Herrn ...................................................................................................
als zweiten allgemeinen Vertreter
des Oberbürgermeisters für den Verhinderungsfall.
Gesetzliche Grundlage: § 64 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der derzeit gültigen Fassung
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Die innere und äußere Handlungsfähigkeit der Stadt muss auch dann gewährleistet sein, wenn der Oberbürgermeister nicht selbst entscheiden kann. Daher ist ein Vertreter für den Fall der Abwesenheit unabdingbar.
Allgemeiner Vertreter nach § 64 GO LSA ist, wer den Oberbürgermeister im Verhinderungsfall in allen seinen Aufgaben vertreten darf.
In Städten ohne Beigeordneten wählt der Stadtrat einen Bediensteten zum Vertreter des Oberbürgermeisters.
Die im Stadtrat am 19.07.2007 gewählte allgemeine Vertreterin Frau Rainhilde Beret nimmt seit dem Rücktritt des Oberbürgermeisters die Aufgaben vollumfänglich wahr.
Aus diesem Grund müssen für den Verhinderungsfall nunmehr weitere Vertreter gewählt werden. Das wurde auch mit Schreiben vom 12. 02. 2009 von der Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises gefordert.
Zum Verfahren:
Die Bestellung der Vertreter erfolgt durch Wahl.
Nach Benennung der Wahlkommission erfolgen entsprechende Wahlvorschläge.
Lt. § 54 (3) GO LSA wird die Wahl geheim mit Stimmzetteln vorgenommen;
es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Gewählt sind die Personen, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt haben.