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Vorlage - V/STR/65/0683/11  

Betreff: Abwägungs- und Satzungsbeschluss der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für eine Teilfläche des Flurstücks 212 aus der Flur 18, angrenzend zur Bergstraße in Zeitz
ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
11.01.2012 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
19.01.2012 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
26.01.2012 
25. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/65/0683/11)
Anlagen:
Anlage 1- Bergstr
Anlage 2-Abwägung TÖB SatzungBergstr
Bergstr_Anlage 3

Der Stadtrat beschließt:

Der Stadtrat beschließt:

 

-          Die Verfahrensvermerke der Vorlage (Anlage 1) werden beachtet.

 

-          Die Abwägung der Vorlage (Anlage 2) zu den Hinweisen und Anregungen der Bürger/-innen, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden zur Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für eine Teilfläche des Flurstücks 212 aus der Flur 18, angrenzend zur Bergstraße in Zeitz wurde geprüft und hierzu die Zustimmung gegeben.

 

-          Der Oberbürgermeister wird beauftragt die Berücksichtigung der Hinweise und Anregungen den Bürger/-innen, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und  Nachbargemeinden zur Kenntnis zu geben.

 

-          Aufgrund des § 34 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB), neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.09.2004 BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert durch Art.4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S.2585) wird die Satzung für den Bereich der Teilfläche des Flurstücks 212 aus der Flur 18, angrenzend zur Bergstraße in Zeitz als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in der beiliegenden Karte (Anlage 3) dargestellt.

 

-          Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.

 

-          Der Abwägungs- und Satzungsbeschluss ist ortüblich bekanntzumachen.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§§ 6 und 44 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO-LSA)

§§ 34 Abs. 4 und 13 Baugesetzbuch (BauGB)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

V/STR/65/0525/11/0707/11

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

Begründung:

 

Verfahren / Rechtsgrundlagen

 

-          Am 7.7.2011 wurde durch den Stadtrat der Stadt Zeitz der Aufstellungsbeschluss für die Abrundungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für eine Teilfläche des Flurstücks 212 aus der Flur 18, angrenzend zur Bergstraße in Zeitz gefasst.

 

-          Der Entwurf der Satzung einschließlich der Begründung wurde in der Zeit vom 1.8.2011 bis zum 2.9.2011 öffentlich ausgelegt. Die Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 28.07.2011 zur Abgabe einer Stellungnahme bis 2.09.2011 aufgefordert.

 

-          Die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden in die nunmehr vorliegende Abwägung aufgenommen und in die Satzung erarbeitet. Neben der Bauleitplanung im vereinfachten Verfahren sind auch Satzungen nach §§ 34, 35 BauGB von der Pflicht der förmlichen Umweltprüfung ausgenommen.

 

-          Nach dem Satzungsbeschluss erfolgt die Mitteilung des Abwägungsergebnisses und die öffentliche Bekanntmachung. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

 

 

Mit der Abrundungssatzung sollen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einzelne Außenbereichsflächen durch Satzung in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die  einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.

 

Somit werden für einfach gelagerte Fälle die Gemeinden in die Lage versetzt, schnell und ohne aufwendige Verfahren Baurecht zu schaffen.

 

"Durch die Satzungsermächtigungen im §§ 34 Abs. 4, 5; 36 Abs. 6 BauGB sollte es den Gemeinden ermöglicht werden, ohne aufwendige Bebauungsplanverfahren im Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich einzelne Baugrundstücke einer Bebauung zuzuführen und auf diese Weise die vorhandene Bebauung genau zu arrondieren und komplettieren“.

(Möglichkeiten und Grenzen der Schaffung von Bauland durch Innen- und Außenbereichssatzungen nach §§ 34 Abs. 4, 5 und § 35 Abs. 6 BauGB. Alexander Schink, Vortrag am 22.09.1998 an der Universität Kaiserslautern).

                                                                                                                                                                           

Darüber hinaus können bei der Abrundungssatzung (übrigens auch bei der Entwicklungssatzung) einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB ermöglicht werden. Es wird deshalb eine Baugrenze 5 Meter von der dem Geltungsbereich angrenzenden Straßenbegrenzungslinie parallel entfernt festgesetzt.

 

 

 

 

Vorbereitende Bauleitplanung /  Zustandsbewertung zur Zeit der Satzungserstellung

 

Aufgrund des engen Straßenraumes soll somit das Parken und Abstellen von Personenkraftwagen auf den Baugrundstücken ermöglicht werden.

Außerdem soll mit dieser Festsetzung die vorhandene Siedlungsstruktur im angrenzenden zusammenhängenden bebauten Ortsteil aufgenommen und im Geltungsbereich der Abrundungssatzung verdeutlicht werden. 

 

Die Abrundungssatzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbart, da nur einzelne wenige Baugrundstücke durch den Geltungsbereich geschaffen werden können, und die Wohnnutzung sowohl aus dem Flächennutzungsplan als auch aus dem geplanten und prägenden (realisierten) Bestand der näheren angrenzenden Umgebung hergeleitet werden kann.

 

Im Rahmen einer Erweiterung des Baugebietes im hinteren Bereich der Bergstraße besonders während der Zeit von 1992 - 1999 sollten weitere Ackerflächen mit neu zu errichtenden kleineren Einfamilienhäusern und Doppelhäusern besiedelt werden. Es reduzierte sich der Bedarf an Baugrundstücken mit einer Fläche von 300 - 450 qm. Es gab eine beträchtliche Abwanderung mit Einnahmeverlusten und ein knapper werdender

öffentlicher Haushalt der Stadt Zeitz. Deshalb ist die Stadt Zeitz auch heute nicht in der Lage, weiteren kostenintensiven Erschließungsaufwand für Neubau von Einfamilienhäusern öffentlich zu finanzieren.

 

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst max. 3 - 4 großzügige Parzellen mit insgesamt ca. 3.791 qm und es besteht ein konkretes Kauf- und Bauinteresse von drei jungen Familien. Die Flächegröße innerhalb der festgesetzten Baugrenze beträgt insgesamt 1726 qm.

Mit der großzügigen Freiraumgestaltung und Grundstücksaufteilung von jeweils

über 1000 qm soll ein landschaftlicher Übergang zum Außenbereich das Ortsbild abrunden.   

Somit wird eine weitere Flächeninanspruchnahme zur weiteren Versiegelung auf wenige Einzelfälle begrenzt. Mit der Begrenzung der GRZ (Grundflächenzahl) von 0,3 soll die Flächeninanspruchnahme als eine aufgelockerte Bebauung mit hinterem großem Gartenanteil den Übergang zum Umland bilden.

 

Im Flächennutzungsplan ist ein wesentlich größerer Bereich angrenzend zur Bergsstraße als Wohnbaufläche ausgewiesen, der nun nicht mehr oder sehr viel später entwickelt werden wird.

 

Die planungsrechtliche Erschließung der im Geltungsbereich gelegenen Bauflächen ist durch die unmittelbar angrenzende Bergstraße gesichert. Die erforderlichen Leitungen sind in der Bergstraße verlegt.

 

Eine weitere Parzellierung und Erschließung über den Geltungsbereich hinaus ist bei einer möglichen Planerfordernis aus dem gegenwärtig wirksamen Flächennutzungsplan herleitbar und wird durch die Abrundungssatzung weiterhin dort im angrenzenden Bereich möglich sein.

 

Neben der Bauleitplanung im vereinfachten Verfahren sind auch die Satzungen nach §§ 34, 35 von der Pflicht zur förmlichen Durchführung einer Umweltprüfung ausgenommen.

Nach dem vereinfachten Verfahren ist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 vorgesehen, dass folgende Vorschriften nicht anzuwenden sind:

 

-              die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4

-              der Umweltbericht nach § 2a

-              die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener

            Informationen verfügbar sind

-           das Monitoring  nach § 4c

(Muster – Einführungserlass zum Gesetz zu Anfassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau-EAG Bau) (EAG Bau-Mustererlass) beschlossen durch die Fachkommission Städtebau am 01. Juli 2004. 

 

Erschließung

 

Die Erschließung der im Geltungsbereich der Satzung gelegenen Bauflächen ist durch die

unmittelbar angrenzende öffentlich gewidmete Bergstraße gesichert.

Die Ver- und Entsorgung des Satzungsgebietes kann durch die Stadtwerke Zeitz GmbH abgesichert werden.

Kosten für Hausanschlüsse und versorgungstechnischen Mehrbedarf sind von den Eigentümern selbst zu tragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1- Bergstr (40 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2-Abwägung TÖB SatzungBergstr (68 KB)    
Anlage 3 3 Bergstr_Anlage 3 (59 KB)