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Vorlage - V/STR/20/0696/12  

Betreff: Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages mit der Stadtwerke Zeitz GmbH für das Konzessionsgebiet "Geußnitz-Würchwitz"
ausgearbeitet durch: Fachbereich Finanzen, Beteiligungsmanagement
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Finanzen
Beteiligungsmanagement
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Entscheidung
19.01.2012 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
26.01.2012 
25. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/20/0696/12)
Anlagen:
2011-12-30 StromKV SWZ

Der Stadtrat beschließt den Neuabschluss des mit der Vorlage eingebrachten Stromkonzessionsvertrages zwischen der Stadt Zeitz und der Stadtwerke Zeitz GmbH für die Ortschaften Geußnitz-Würchwitz (Konzessionsgebiet „Geußnitz-Würchwitz“)

Der Stadtrat beschließt den Neuabschluss des mit der Vorlage eingebrachten Stromkonzessionsvertrages zwischen der Stadt Zeitz und der Stadtwerke Zeitz GmbH für die Ortschaften Geußnitz-Würchwitz (Konzessionsgebiet „Geußnitz-Würchwitz“). Dieser Vertrag tritt am 01.01.2013 in Kraft und endet am 30.11.2031.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

GO LSA, EnWG, GWB

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

 

 

1. Bedeutung und gesetzliche Grundlagen

1.1 Allgemeines

Die Konzessionsvergabe nach § 46 EnWG betrifft den Wettbewerb um das Netz. Der Wettbewerb im Netz (Belieferung der Kunden) wird durch behördliche Regulierung der Bundesnetzagentur sichergestellt.

Formal werden mit Konzessionsverträgen / Wegenutzungsverträgen nur die Wegenutzungsrechte geregelt, die für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen erforderlich sind. Mittelbar wird mit der Vergabe von  Konzessionen aber auch über den Besitz sowie Betrieb des Netzes entschieden und damit die Versorgungslandschaft der Kommunen entscheidend geprägt.

 

1.2 Wegenutzungsrecht

Konzessionsverträge sind privatrechtliche Wegenutzungsverträge. In diesen Verträgen wird das entgeltliche Recht zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, geregelt. Mit Beendigung der Konzessionsverträge haben die Kommunen das Recht, Verträge mit dem bisherigen Konzessionsinhaber erneut für bis zu

20 Jahre abzuschließen, das Netz selbst in Eigentum zu übernehmen und zu betreiben oder einem anderen Netzbetreiber die Konzession zu erteilen.

 

1.3 Konzessionsnehmer

Der Konzessionsnehmer betreibt nur das Netz.

Mit dem Auslaufen der Konzessionsverträge und deren (Neu-)Vergabe trifft die Kommune  eine strategisch wichtige Entscheidung über die Bereitstellung von Netzinfrastrukturen und die Energieversorgung für Bürger und Wirtschaft.

 

1.4 gesetzliche Grundlagen

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Juli 2005 (EnWG) ist der Betrieb der Energieversorgungsnetze zu trennen von den anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung. Diese Regelung eröffnet dem Energiekunden eine freie Wahlmöglichkeit seines Energielieferanten. Das örtliche Energieverteilnetz hingegen muss in jedem Fall genutzt werden. Dafür erhält der Netzbetreiber (Konzessionsnehmer) von den Energielieferanten ein Nutzungsentgelt. Bei der Vergabe eines Wegenutzungsvertrages handelt es sich somit um eine Dienstleistungskonzession. Die Vergabe unterliegt nicht  dem Kartellrecht. Konzessionsverträge sind nicht genehmigungs- und meldepflichtig. Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind zu beachten.

Um den diskriminierungsfreien Zugang zu den Versorgungsnetzen und angemessene Netznutzungsentgelte, die andererseits die unverzichtbaren Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb auf den liberalisierten Energiemärkten bilden, zu garantieren, wurden die Netze einer staatlichen Regulierung durch die Bundesnetzagentur unterworfen.

In derartigen Verträgen werden als wesentliche Gegenleistung des Energieversorgers die Konzessionsabgabe und ein Kommunalrabatt vereinbart. Dabei werden i. d. R. die in der Konzessionsgabenverordnung des Bundes vom Januar 1999 (KAV) vom 9. Januar 1992, geändert zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477)  festgelegten Obergrenzen ausgeschöpft.

 

2. Konzessionsnehmer und Eigentumsverhältnisse des Stromverteilnetzes in den Ortschaften Geußnitz und Würchwitz

Aufgrund des Einigungsvertrages endeten mit Ablauf des Jahres 1991 die den Energieversorgungsunternehmen der neuen Bundesländer zustehenden Mitbenutzungsrechte an öffentlichen Grundstücken der Städte und Gemeinden für Energiefortleitungen. Die Mitteldeutsche Energieversorgung AG (MEAG), Halle/Saale, versorgte im Jahr 1991 die ehemaligen Gemeinden Geußnitz und Würchwitz mit Strom und war zu diesem Zeitpunkt auch Netzeigentümerin.

Die Mitteldeutsche Energieversorgung AG (MEAG) und die envia Energie Sachsen Brandenburg AG und fusionierten im Juni 2002 zum Unternehmen envia Mitteldeutsche Energie AG (enviaM). Die enviaM ist somit Rechtsnachfolgerin der MEAG und heutige Netzeigentümerin.

 

Um die rechtlichen Grundlagen der Wegenutzungsrechte im Netzgebiet der ehemaligen Städte und Gemeinden im Versorgungsgebiet der MEAG sicherzustellen wurde zwischen dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt und der MEAG im Jahr 1991 ein

Konzessionsvertragsangebot der MEAG, mit einer 20jährigen Laufzeit, verhandelt und den betreffenden Gemeinden zum Abschluss angeboten. Dieses Angebot wurde durch die  Gemeinden Geußnitz und Würchwitz angenommen, das Vertragsende war auf den 30.11.2011 datiert.

Diese Verträge wurden in den Jahren 2002/2003 bis zum 31.12.2019 verlängert. Nach Eingemeindung der Gemeinden Geußnitz und Würchwitz wurde festgestellt, dass die Verlängerung der Konzessionsverträge objektiv ohne Beachtung der geltenden rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf das Erfordernis der Ausschreibung bzw. Bekanntmachung erfolgte. Im Ergebnis der strittigen Auseinandersetzung zwischen der Stadt Zeitz und dem Altkonzessionär, zu nicht gesetzeskonform durchgeführten Vertragsverlängerungen, konnte der bestehende Konflikt in beiderseitigem Interesse in derart beigelegt werden, dass der an und für sich am 30.11.2011 endende Konzessionsvertrag bis zum 31.12.2012 zu unveränderten Konditionen interimsweise verlängert wird. Diese interimsweise Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2012 ist auch zur Durchführung des erforderlichen Konzessionierungsverfahrens  in einem angemessenen Zeitrahmen erforderlich.

 

 

3. Verfahrensschritte zum Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages für die Ortschaften Geußnitz und Würchwitz

Die Stadt Zeitz ist als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinden Geußnitz und Würchwitz Verfahrensführerin.

Die heutigen Ortschaften Geußnitz und Würchwitz wurden zu einem einheitlichen Konzessionsgebiet zusammengefasst. 

 

3.1 Bekanntmachung nach Energiewirtschaftsgesetz

Die nach § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erforderliche Bekanntgabe hat die Stadt Zeitz mit Datum vom 24.03.2011 im elektronischen Bundesanzeiger für das künftige KonzessionsgebietGeußnitz-Würchwitz“ vorgenommen. Interessenbekundungen konnten bis spätestens drei Monate nach Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bei der Stadt Zeitz eingereicht werden.

 

3.2 Interessenbekundungen

Im Ergebnis der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 24.03.2011 haben zwei Unternehmen ihr Interesse am Abschluss eines Stromkonzessionsvertrages mit der Stadt Zeitz angezeigt. Die Interessenbekundung der envia Mitteldeutsche Energie AG (enviaM) und der Stadtwerke Zeitz GmbH (SWZ) gingen fristwahrend bei der Stadt Zeitz

ein.

 

Gemäß § 46 Abs. 3 EnWG ist ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen, wenn sich mehrere Interessenten um die Konzession bewerben. Im Rahmen dieses Auswahlverfahrens wird ein neuer Vertragspartner für den Konzessionsvertrag für den Betrieb des Stromverteilnetzes der allgemeinen Versorgung für die beiden Konzessionsgebiete, ausgewählt.

 

3.3 erster Verfahrensbrief

Nach Beilegung des Konfliktes zu nicht gesetzeskonform durchgeführten Vertragsverlängerungen (s. Pkt. 2, letzter Absatz) wurde ein erster Verfahrensbrief mit Datum 03.11.2011 an die interessierten Unternehmen (enviaM und SWZ) gerichtet. Durch diesen Brief wurden die Unternehmen aufgefordert, den Nachweis ihrer Eignung für die Durchführung eines Stromkonzessionsvertrages zu erbringen und ein schriftliches Stromkonzessionsvertragsangebot für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.11.2031 bis 02.12.2011 vorzulegen. Kriterien des Eignungsnachweises wurden vorgegeben. Kommunalfreundliche Regelungen zu den Kernpunkten Konzessionsabgaben, Kommunalrabatt und sonstige Leistungen, Folgekosten und Folgepflichten, Durchführung von Baumaßnahmen sowie Endschaftsbestimmungen sollten möglichst Bestandteil des Konzessionsangebotes sein. 

Die abgeforderten Unterlagen wurden von beiden Unternehmen fristgerecht bei der Stadt Zeitz eingereicht.

 

Im ersten Verfahrensbrief wurden auch folgende objektive Kriterien bekannt gegeben, die voraussichtlich die Entscheidung des Stadtrates maßgeblich beeinflussen werden:

1.      Eignung des Bewerbers

2.      Konzessionsvertragsangebot, insbesondere:

-          Vereinbarung der zulässigen Höchstsätze für Konzessionsabgaben;

-          Sonstige Leistungen im Rahmen des nach § 3 Abs. 1 KAV Zulässigen;

-          Folgepflichten – und Folgekostenregelung;

-          Endschaftsbestimmungen

 

3.      Perspektiven der gemeindlichen Daseinsvorsorge:

Der Betrieb des örtlichen Stromverteilnetzes ist eine wichtige Aufgabe der gemeindlichen Daseinsvorsorge. Die Stadt trifft mit der Auswahl des neuen Konzessionsnehmers eine weit reichende Entscheidung, da sie sich für die Laufzeit vom 01.01.2013 bis 30.11.2031 an den ausgewählten Vertragspartner bindet. Deshalb wird ein maßgebliches Kriterium auch sein, welches Unternehmen die gemeindliche Daseinsvorsorge (z.B. Wertschöpfungspotential in Zeitz, Dienstleistungs- und Serviceangebote in Zeitz) nach der Bewertung der Stadt in Zukunft am optimalsten gestalten kann. Dabei entscheidet die Stadt insbesondere darüber, ob sie die Durchführung einem dritten Unternehmen anvertraut und dadurch gewährleistet sieht (Gewährleistung der Daseinsvorsorge) oder ob sie diese Aufgabe selber durch eine Eigengesellschaft erfüllen wird (Erfüllung der Daseinsvorsorge).

 

Die Stadt Zeitz wies vorsorglich darauf hin, dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung der Kriterien handelt.

Vielmehr ist denkbar, dass sich im Laufe des Auswahlverfahrens ein hier nicht erwähntes Kriterium als bedeutsam erweist und zur Entscheidung mit herangezogen werden soll. Sollte dieser Fall eintreten, werden die Unternehmen darüber unterrichtet und wird ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

 

3.4 Zwischenergebnis zu den eingereichten Unterlagen

Beide Unternehmen wiesen ihre Eignung zum Betreiben eines Stromverteilnetzes nach. Die angebotenen Konzessionsvertragsentwürfe unterschieden sich vor allem in den angebotenen Regelungen zu Folgepflichten und Folgekosten, Endschaftsbedingungen sowie Perspektiven der gemeindlichen Daseinsvorsorge. 

Beide Unternehmen bieten der Stadt die Zahlung der gesetzlich höchstzulässigen Sätze der Konzessionsabgabe und Höchstsätze des Kommunalrabatts nach KAV an.

Diese beiden Positionen sind fixe Einnahmen, die zu 100 Prozent der Stadt zur Erfüllung ihrer Selbstverwaltungs- und übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen und sind wichtige Komponenten des Konzessionsvertrages.

Die Einnahme aus der Stromkonzession für den Haushalt der Stadt Zeitz betrug im

Jahr 2010 insgesamt 154.000 EUR (Vorjahr 124.000 EUR).

 

3.5 Präsentation der Unternehmen

Auf Basis der eingereichten Unterlagen, hatten die interessierten Unternehmen am 14.12.2011 Gelegenheit anlässlich einer Unternehmenspräsentation ihre Angebote und ihr Unternehmen selbst vorzustellen. Zur Sicherstellung eines transparenten Verfahrens wurden alle Hauptausschussmitglieder und nachrichtlich auch alle Stadtratsmitglieder eingeladen, sich an der Diskussion im Rahmen der Unternehmenspräsentationen zu beteiligen.

Die Unternehmen erläuterten ihre abgegebenen Konzessionsvertragsangebote und gingen dabei insbesondere auf die im ersten Verfahrensbrief der Stadt Zeitz vom 03.11.2011 benannten Entscheidungskriterien (s. Pkt. 3.3) ein.

 

3.6 bindende Vertragsangebote

Die enviaM und die SWZ wurden direkt nach erfolgter Unternehmenspräsentation am 14.12.2011 schriftlich zur Abgabe eines bindenden Stromkonzessionsvertragsangebotes bis zum 30.12.2011 aufgefordert (Bindefrist Vertragsangebot bis zum 31.05.2012).  

Beide Energieversorgungsunternehmen reichten ihre bindenden Vertragsangebote bis zum 30.12.2011 bei der Stadt Zeitz ein.

 

3.7 Auswahlentscheidung

Den Ausschlag zugunsten der Stadtwerke Zeitz GmbH hat die Auswertung der zu Pkt. 3.3

genannten Kriterien ergeben.

 

In vielen Punkten gleichen sich die Vertragsangebote der SWZ und der enviaM. Innerhalb der genannten Kriterien werden nun einige Punkte, die die Entscheidung zugunsten der SWZ erbracht haben, näher aufgeführt.

 

3.7.1 Folgepflichten- und Folgekostenregelung

3.7.1.1 Durchführung von Baumaßnahmen, die Anlagen der enviaM bzw. SWZ betreffen

a) Vor Baubeginn sowie vor Veränderung von Anlagen der enviaM durch enviaM ist die Stadt berechtigt, Änderungen zu verlangen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit, des Städtebaus, des Landschafts- und Umweltschutz oder zur Erfüllung der Vertragsbedingungen notwendig erscheinen. Bei Änderungswünschen der Stadt sollen die Ziele der enviaM angemessen berücksichtigt werden.

Die im Vertragsangebot der enviaM enthaltenen Fristen (z.B. Information über Baubeginn, Fristen zur Beseitigung von Mängeln nach Anzeige durch die Stadt) sind nicht zweifelsfrei bestimmt.

Für Baumaßnahmen, die von enviaM nach Aufforderung durch die Stadt durchgeführt werden, übernimmt enviaM die Kosten. 

 

b) Die SWZ ist verpflichtet, ihre Anlagen allen Veränderungen der öffentlichen Verkehrswege anzupassen, sofern dies aus Gründen des Straßenbaus, der Verkehrssicherheit, oder aus sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen notwendig ist. Eine Pflicht zur Anpassung besteht nicht, wenn die SWZ nachweist, dass unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten eine Anpassung der von der Stadt beabsichtigten Maßnahmen an die vorhandene Stromversorgungsanlage zweckmäßig ist, die Stadt dem zustimmt und die SWZ die der Stadt entstehenden Mehrkosten ersetzt.

Im Vertragsangebot der SWZ sind klare Regelungen zu Fristen, von der Anzeige der Baumaßnahme durch die SWZ über die Zeitspanne der Bekanntgabe von Änderungswünschen durch die Stadt bis hin zur Bauabnahme und Beseitigung von  Mängeln, die durch die Stadt angezeigt wurden, geregelt.

Die enthaltene Folgekostenregelung betrifft grundsätzlich nur Änderungen, die von der Stadt veranlasst worden sind. Die Kostenverteilungsquoten zwischen Stadt Zeitz und SWZ beziehen sich hierbei auf das Alter der Anlagen.

Für Maßnahmen die von der SWZ veranlasst wurden, trägt das Unternehmen die Kosten.

 

3.7.1.2 stillgelegte Anlagen

a) Im Vertragsangebot der enviaM ist die Beseitigung solcher Anlagen an eine Zumutbarkeitsreglung gebunden (z.B. Verbleib der Anlagen verstößt gegen Landschafts- und Umweltschutz).

Zudem ist keine sichere Regel erkennbar, die die Stadt von Kosten der Entschädigung befreit.

 

b) Das Vertragsangebot der SWZ sieht einen Beseitigungsanspruch der Stadt Zeitz für nicht mehr benutzte Anlagen, ohne Kostentragung der Stadt Zeitz, vor.

 

 

3.7.2 Endschaftsbestimmungen

3.7.2.1 Change-of-Control-Klausel

a) Das Sonderkündigungsrecht steht der Stadt nur zu, wenn nach Vertragsunterzeichnung  Gesellschaften oder Institutionen mehr als 50% der Aktien an der enviaM erworben haben, die nicht auf dem Gebiet der Energieversorgung tätig sind oder keine kommunale Mehrheitsanteilseigner haben. Dies stellt eine Klausel dar, die nur unter verschiedenen Bedingungen greift.

 

b) Für den Fall, dass nach der Vertragsunterzeichnung, ein Unternehmen (unabhängig vom Unternehmensgegenstand), durch jegliche Veränderung der Mehrheitsverhältnisse, einen beherrschenden Einfluss auf die SWZ erwirbt und ausführen kann, steht der Stadt ein Sonderkündigungsrecht zu. 

 

3.7.2.2 Verfahren zur Kaufpreisermittlung

a) Im Vertragsangebot der enviaM steht den Parteien bei Nicht-Einigung auf einen Kaufpreis erst nach Einschaltung von Sachverständigen und Obmann der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung. Dadurch entstehen auch jeweils Kosten, die in diesem Verfahren unabdingbar sind. Eine längere Verfahrensdauer ist bis zu einer streitigen Entscheidung zu erwarten.

 

b) Im Vertragsangebot der SWZ kein (starrer) Weg vorgegeben. Der ordentliche Rechtsweg kann sofort beschritten werden, um so zeitnah als möglich eine gerichtliche Endentscheidung zu erlangen.

 

 

3.7.3 Perspektiven der gemeindlichen Daseinsvorsorge

Im Ergebnis der Unternehmenspräsentation am 14.12.2011 wurde deutlich, dass die Aufstellung der SWZ günstigere Voraussetzungen für Perspektiven der gemeindlichen Daseinsvorsorge bieten kann.

Der Sitz der SWZ ist Zeitz, das Unternehmen schafft und erhält Arbeitsplätze  im Stadtgebiet Zeitz und beschäftigt überwiegend Arbeitnehmer aus Zeitz und Umgebung. Investitionen erfolgen im Wesentlichen am Unternehmenssitz in Zeitz (Wertschöpfungspotential).

 

Zudem stehen die SWZ, als kommunales Energieversorgungsunternehmen, für zuverlässige Infrastrukturleistungen im Bereich der Energieversorgung von Haushaltskunden und Wirtschaftsunternehmen, vor Ort. Diese Dienstleistungen bilden die Voraussetzung für eine leistungsfähige Regional- und Stadtentwicklungspolitik (Daseinsvorsorge).

 

 

4. Vertragslaufzeit

Der Vertrag tritt für das Konzessionsgebiet „Geußnitz-Würchwitz“ am 01.01.2013 in Kraft und endet mit dem 30.11.2031.

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

* Stromkonzessionsvertrag zwischen der Stadt Zeitz und der Stadtwerke Zeitz GmbH für die

  Ortschaften Geußnitz und Würchwitz

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2011-12-30 StromKV SWZ (6544 KB)