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Vorlage - V/STR/32/0904/12  

Betreff: Wahrnehmung der Bereitschaftsaufgaben der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Recht u. Ordnungswesen
SG Brand- und Katastrophenschutz
SG Sicherheit u. Ordnung
Federführend:Fachbereich Ordnungswesen   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Anhörung
16.01.2013 
Sitzung des Bauausschusses zur Kenntnis genommen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Anhörung
24.01.2013 
Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen   

Mit dieser Vorlage wird über die Ziele und Grundsätze der Wahrnehmung von Bereitschaftsaufgaben der Stadt Zeitz in den Nachtstunden und an Wochenenden informiert

Mit dieser Vorlage wird über die Ziele und Grundsätze der Wahrnehmung von Bereitschaftsaufgaben der Stadt Zeitz in den Nachtstunden und an Wochenenden informiert.

 

Die Stadt Zeitz ist im Stadtgebiet allgemeine Sicherheitsbehörde nach § 84 Abs.

1 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) und damit für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständig. Weitere allgemeine Sicherheitsbehörden sind Landkreise und das Landesverwaltungsamt. Besondere Sicherheitsbehörden sind bspw. das Landesamt für Geologie und Bergwesen in Bezug auf Gefahren aus dem Altbergbau.

 

Diese Sicherheitsbehörden haben sicherzustellen, dass ihre Aufgaben in dringenden Fällen auch außerhalb der allgemeinen Dienstzeit erfüllt werden.

 

Die Aufgaben der allgemeinen Sicherheitsbehörde der Stadt Zeitz werden während der Dienstzeit von verschiedenen Fachbereichen wahrgenommen. Außerhalb der regulären Dienstzeit/Erreichbarkeit wird diese Aufgabe für dringende Fälle der Freiwilligen Feuerwehr übertragen. Die Koordination wird durch den Standort der Feuerwache Oberstadt wahrgenommen. Die Erfüllung hat durch den Diensthabenden im 24-Stunden-Dienst zu erfolgen, der in seiner Vertretung auch durch einen geeigneten und eingewiesenen Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr damit beauftragen kann.

 

Die künftige Einweisung von Kameraden der Feuerwehr wird anhand eines Einsatzdokumentes nachvollzogen, worin die bekannten Gefahrenlagen, die Zuständigkeiten und die Handlungen detailliert beschrieben sind.

 

Beispiel:

Schäden an Fahrbahnen, GehwegenRadwegen oder benutzbaren Nebenanlagen incl. Parkplätze

 

Beispiele:

- erhebliche Bodenwelle

-  Fahrbahnausspülung

-  Fahrbahnunterspülung mit oder ohne Fahrbahnabsenkung

-  erheblicher Schaden am Straßenbelag

-  Böschungsabbrüche

-  Fahrbahnabsenkung am Gully

-  Loch in Straßendecke / auf Fahrbahn

-  Straßenbelag hebt sich ab

-  verschobene / angehobene Betonelemente, Betonplatten o. ä.

-  erheblich zerfahrener Gehweg oder Radweg

 

? Erstmaßnahme: vorläufige Verkehrssicherung vor Ort

 

? Ist der Schaden nach örtlicher Einschätzung durch ein Leitungsnetz verursacht, dann erfolgt die Information an das Versorgungsunternehmen / Entsorgungsunternehmen, damit Dieses umgehend weitere Sicherungsmaßnahmen einleitet.

Das Unternehmen ist verpflichtet, den zuständigen Straßenbaulastträger zu informieren, sofern Bundesstraßen, Landesstraßen oder Kreisstraßen betroffen sind.

Insoweit Kommunalstraßen betroffen sind, ist das der Fachbereich Technisches Zeitz der Stadt Zeitz durch den jeweils Diensthabenden nachträglich zu den Dienstzeiten zu informieren.

 

? Ist der Schaden nach örtlicher Einschätzung nicht durch ein Leitungsnetz verursacht worden, dann erfolgt eine Verkehrssicherung mittels fester Beschilderung durch den zuständigen Straßenbaulastträger:

Straßen

Zuständigkeit

Mitarbeiter bzw. beauftragte Firma

Telefonnummer

Bundesstraßen und Landesstraßen

Landesbetrieb Bau Zorbau

……..

…………

Kreisstraßen

Straßenverkehrsamt BLK

……..

…………

Kommunalstraßen

Für Fachbereich Technisches Zeitz - Diensthabender bzw. sein Vertreter

……..

 

…………

 

 

 

Mit dem Einsatzdokument wird der Diensthabende bzw. sein Vertreter im Auftrag der Stadt Zeitz ermächtigt, alle notwendigen Handlungen zur Beseitigung einer Störung bzw. zur Abwehr einer Gefahr auf Grundlage der in diesem Einsatzdokumentes festgehaltenen  Situationen zu veranlassen. Sollte eine in diesem Dokument nicht erfasste dringende Gefahrenlage eintreten, so wird der Diensthabende bzw. sein Vertreter ermächtigt, diese im Sinne einer geeigneten Sofortentscheidung für die Stadt Zeitz zu regeln. Mit der Wahrnehmung der Aufgabe ist auch die Befugnis verbunden, notwendige Beauftragungen in diesem Rahmen auf Kosten der Stadt Zeitz auszulösen.

 

Getroffene Maßnahmen bzw. Beauftragungen sind durch den Diensthabenden bzw. seinen Vertreter zu dokumentieren und durch das Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz dem Oberbürgermeister, Bürgermeister und dem zuständigen Fachbereichsleiter mitzuteilen.

 

Hinweis zur Zusammenarbeit mit der Polizei:

Da die Polizei i.d.R. als erste Behörde am Einsatzort ist, obliegen ihr die ersten Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen der Eilzuständigkeit i.S.v. § 2 Abs. 2 SOG LSA. Demnach wird die Polizei in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die zuständige Behörde nicht rechtzeitig erfolgt. Im Einvernehmen zwischen Polizei und der zuständigen Behörde kann die Polizei mit der Aufgabe der Gefahrenabwehr für diese Behörde auch als Amtshilfe tätig werden.