Vorlage - V/STR/10/0959/13
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Gesetzliche Grundlage: | BRKG, § 4 BesVersEGLSA, § 44 TVöD, § 33 GO LSA
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bereits gefasste Beschlüsse: | Keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | Keine |
Begründung:
I. Information über die Beantragung, Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen durch Mitarbeiter der Verwaltung
Für alle Mitarbeiter der Verwaltung (Tarifbeschäftigte bzw. Beamte) erfolgt die Beantragung und Abrechnung von Dienstreisen unter Nutzung des in Anlage beigefügten Vordruckes über das Sachgebiet Personal im Fachbereich Zentrale Dienste. Bei der Genehmigung der Dienstreisen durch die Fachbereichsleiter/ den Amtsleiter RPA für die ihnen unterstellten Mitarbeiter einerseits bzw. den Oberbürgermeister für den Bürgermeister sowie die Fachbereichsleiter /den Amtsleiter RPA sowie die im direkt unterstellten Mitarbeiter andererseits werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet.
Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in § 4 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 101) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (GVBl. LSA S. 680). Demnach erhalten die Landesbeamten Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Regelungen. Durch die Regelungen des § 44 Abs.1 TVöD gelten diese darüber hinaus auch für die Tarifbeschäftigten.
II. Information über die Beantragung, Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen durch Mitglieder des Stadtrates
1. Soweit ein Mitglied des Stadtrates im Auftrage des Oberbürgermeisters eine Dienstreise unternimmt, wird die o.g. Regelung sinngemäß angewendet. Die Genehmigung erteilt der Oberbürgermeister.
2. Soweit einem Mitglied des Stadtrates in Ausübung seines Ehrenamtes Fahrtkosten entstehen, die nicht von der Aufwandsentschädigung abgedeckt sind (z.B. Fahrten zu Stadtrats-, Ausschuss- und vorbereitenden Fraktionssitzungen), wird der Auslagenersatz in der Stadt Zeitz auf begründeten formlosen Antrag nach § 33 Abs. 2 Satz 3 GO LSA unmittelbar gewährt. Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.