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Vorlage - V/STR/40/1026/13  

Betreff: Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
SG Kindertageseinrichtungen
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Kayna Vorberatung
12.09.2013 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna      
Ortschaftsrat Theißen Vorberatung
12.09.2013 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Luckenau Vorberatung
18.09.2013 
Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Geußnitz Vorberatung
24.09.2013 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Vorberatung
14.10.2013 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport geändert beschlossen   
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
29.10.2013 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
07.11.2013 
42. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/40/1026/13)
Anlagen:
Entwurf Benutzungssatzung vom 30.07.2013
Synopse Benutzung
Zusammenfassung für FA Benutzung
Benutzungssatzung für STR

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Neufassung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Neufassung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz.

Begründung:

Begründung:

Mit dem Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.01.2013 (GVBl. LSA S. 38 ff) wurde das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 in seiner zuletzt geänderten Fassung in wesentlichen Teilen geändert.

 

Wesentliche Änderungen:

 

  1. Gemäß § 3 Abs. 1 hat nunmehr jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang einen Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Dieser Anspruch richtet gemäß § 3 Abs. 4 gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

  1. Gemäß § 12 b hat die Gemeinde, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den verbleibenden Finanzbedarf (soweit nicht vom Land oder vom jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt) in Höhe von mindestens 50 v. H. zu tragen.

 

  1. Gemäß § 13 Abs. 3 wird der Kostenbeitrag durch die Gemeinde erhoben, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

  1. Für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen gefördert und betreut werden, darf der gesamte Kostenbeitrag gemäß § 13 Abs. 4 ab dem 01.01.2014 160 v. H. des Kostenbeitrages, der für das älteste Kind zu entrichten ist, nicht übersteigen.

 

Diese beispielhaft aufgeführten Änderungen des KiföG LSA zeigen, dass eine Anpassung der Satzungen an die neuen rechtlichen Regelungen notwendig wird. Die Fortgeltung der Regelungen in den Satzungen

 

    1. Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz vom 16.03.2012 in ihrer Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.09.2012 (V/STR/10/0809/12)

 

    1. Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Luckenau zur Förderung und Betreuung von Kindern in ihrer Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.03.2012 (V/STR/40/0710/12)

 

    1. Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Theißen zur Förderung und Betreuung von Kindern in ihrer Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.03.2012 (V/STR/40/0725/12)

 

    1. Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtung der Gemeinde Geußnitz in ihrer Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15.03.2012 (V/STR/40/0730/12)

 

    1. Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtung der Gemeinde Kayna in ihrer Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15.03.2012 (V/STR/40/0727/12)

 

 

sind teilweise oder insgesamt rechtswidrig und werden durch rechtskonforme Regelungen ersetzt.

Dies setzt auch die Fortgeltung des Ortsrechtes der ehemaligen Gemeinden Kayna, Geußnitz, Theißen und Luckenau entsprechend § 10 des jeweiligen Gebietsänderungsvertrages außer Kraft.


 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf Benutzungssatzung vom 30.07.2013 (52 KB)    
Anlage 2 2 Synopse Benutzung (129 KB)    
Anlage 3 3 Zusammenfassung für FA Benutzung (49 KB)    
Anlage 4 4 Benutzungssatzung für STR (46 KB)