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Vorlage - V/STR/40/1027/13  

Betreff: Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kostenbeitragssatzung - Kita KBS)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
SG Kindertageseinrichtungen
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Theißen Vorberatung
12.09.2013 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen abgelehnt   
Ortschaftsrat Kayna Vorberatung
12.09.2013 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna      
Ortschaftsrat Luckenau Vorberatung
18.09.2013 
Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau abgelehnt   
Ortschaftsrat Geußnitz Vorberatung
24.09.2013 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Vorberatung
14.10.2013 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport geändert beschlossen   
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
29.10.2013 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
07.11.2013 
42. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/40/1027/13)
Anlagen:
Kostenbeitragssatzung
Kosten eines Betreuungsplatzes
Rechenbeispiele ab 2014
Zusammenfassung für FA KBS
Kostenbeitragssatzung für STR

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Zeitz (Kostenbeitragssatzung – Kita KBS)

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kostenbeitragssatzung – Kita KBS).

Begründung:

Begründung:

Mit dem Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.01.2013 (GVBl. LSA S. 38 ff) wurde das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 05. März 2003 in seiner zuletzt geänderten Fassung in wesentlichen Teilen geändert.

 

Eine wesentliche Änderung ist u. a., dass gemäß § 13 Abs. 3 der Kostenbeitrag durch die Gemeinde erhoben wird, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Das heißt: Die Stadt Zeitz hat auch die Kostenbeiträge

a)      für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Freien Träger als auch

b)      für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen außerhalb der Wohnortgemeinde (bei Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 3 b KiFöG)

zu erheben.

 

Die Beitragserhebung war bisher in § 8 der Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz geregelt.

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen, war es notwendig eine allgemeingültige Norm zu schaffen.

Die Erhebung der Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen wird somit in einer gesonderten Satzung geregelt werden.

 


 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kostenbeitragssatzung (79 KB)    
Anlage 2 2 Kosten eines Betreuungsplatzes (33 KB)    
Anlage 3 3 Rechenbeispiele ab 2014 (51 KB)    
Anlage 4 4 Zusammenfassung für FA KBS (51 KB)    
Anlage 5 5 Kostenbeitragssatzung für STR (43 KB)