Vorlage - V/STR/40/1027/13
|
|
Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kostenbeitragssatzung – Kita KBS).
Begründung:
Mit dem Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.01.2013 (GVBl. LSA S. 38 ff) wurde das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 05. März 2003 in seiner zuletzt geänderten Fassung in wesentlichen Teilen geändert.
Eine wesentliche Änderung ist u. a., dass gemäß § 13 Abs. 3 der Kostenbeitrag durch die Gemeinde erhoben wird, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das heißt: Die Stadt Zeitz hat auch die Kostenbeiträge
a) für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Freien Träger als auch
b) für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen außerhalb der Wohnortgemeinde (bei Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 3 b KiFöG)
zu erheben.
Die Beitragserhebung war bisher in § 8 der Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz geregelt.
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen, war es notwendig eine allgemeingültige Norm zu schaffen.
Die Erhebung der Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen wird somit in einer gesonderten Satzung geregelt werden.