Vorlage - V/STR/STR/1062/13
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009.
8. Änderungssatzung
zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz
vom 13.08.2009
Präambel
Aufgrund der §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1, der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 08. 2009 (GVBl. LSA S. 383), hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 07.11.2013 die 8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 beschlossen:
Artikel I
Änderungen
§ 7 Hauptausschuss
Im § 7 Absatz 2 wird der Pkt. 7 neu eingefügt:
(2) Er entscheidet, soweit nicht die Eigenbetriebe betroffen sind, abschließend über:
- Genehmigung von Dienstreisen und Weiterbildungen des Oberbürgermeisters, der Stadträte, der Ortschaftsräte und der sachkundigen Einwohner sowie die Genehmigung von Urlaub/Freistellung des Oberbürgermeisters.
Artikel II
Inkrafttreten
Die 8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Dr. Kunze
Oberbürgermeister
Gesetzliche Grundlage: | §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung |
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bereits gefasste Beschlüsse: | keine |
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aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
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Begründung:
Der Stadtrat ist gemäß §44 Absatz 4 der Gemeindeordnung LSA Dienstvorgesetzter des Oberbürgermeisters. Der Stadtrat kann Aufgaben und Entscheidung an Ausschüsse übertragen.
Für die Genehmigung von Dienstreisen und Weiterbildungen der Ortsbürgermeister ist der Oberbürgermeister gemäß § 63 Abs. 5 GO LSA als Dienstvorgesetzter aller Beamten der Gemeinde selbst zuständig. Dazu zählen auch nach § 88 Abs. 1 GO LSA begründete
Ehrenbeamtenverhältnisse der Ortsbürgermeister.
Eine Übertragung der Zuständigkeit des Gemeinderates für die Dienstreisen auf den Hauptausschuss ist nach diesseitiger Auffassung gem. § 47 Abs. 1 GO LSA möglich. Nicht übertragen werden können nach dem Wortlaut nach nur die All- und Auffangzuständigkeit des Gemeinderates gem. § 44 Abs. 2 S. 1 GO LSA sowie Angelegenheiten, die nach § 44 Abs. 3 ausschließlich vom Gemeinderat wahrzunehmen sind.
Nach Ziffer 2.1.11 der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)“ vom 01.06.2005 kann zudem eine Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen auch allgemein erteilt werden (z.B. für Dienstreisen mit wiederkehrenden Dienstgeschäften bestimmter Art). Eine solche Anordnung oder Genehmigung soll die Art der Dienstgeschäfte, ggf. zu nutzende Beförderungsmittel sowie die Dauer der Genehmigung nennen. Sie ist in diesem Fall vom Stadtrat zu erteilen.
Sofern erforderlich, kann die Genehmigung einer Dienstreise auch widerrufen werden. Dies hat durch denjenigen zu erfolgen, der die Dienstreise genehmigt hat.
Wird die Zuständigkeit für Dienstreisen auf den Hauptausschuss übertragen, so kann entsprechend § 45 Abs. 2 GO LSA der Stadtrat die Angelegenheit zudem an sich ziehen und die Beschlüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
SYNOPSE
8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009
(nur Änderungen)
Hauptsatzung i. d. F. der 7. Änderung vom 12.06.2013 |
8. Änderungssatzung |
§ 7 Hauptausschuss | |
(2) Er entscheidet, soweit nicht die Eigenbetriebe betroffen sind, abschließend über:
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Im § 7 Absatz 2 wird der Pkt. 7 neu eingefügt: (2) Er entscheidet, soweit nicht die Eigenbetriebe betroffen sind, abschließend über:
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Anlagen: