Vorlage - V/STR/65/1065/13
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Der Stadtrat beschließt:
Für die Flurstücke:
14/2, 15, 18/5, 18/6, 18/7, 18/8,1/9, 1/6, 1/2, 1/3, 1/4, 1/13, 14/1, 1/12,13/1,5/12, 5/11, 1/5, 1/11, 1/10 und 16/3 der Flur 16 wird der Bebauungsplan Nr. 68 „Erweiterung Tierheim“ an der Tröglitzer Straße in Zeitz“ aufgestellt.
Es wird folgendes Planziel angestrebt:
Sicherung des Standortes für das Freibad.
Sicherung des Standortes für das Tierheim mit geeigneten Erweiterungsmöglichkeiten außerhalb des Überschwemmungsgebietes.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) soll für den Bebauungsplan Nr. 68 wie folgt durchgeführt werden:
Bekanntmachung, dass innerhalb einer bestimmten Frist bei der Stadtverwaltung für die Öffentlichkeit die Möglichkeit besteht, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke und Auswirkungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes zu unterrichten.
Entsprechend § 2 (4) BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Gesetzliche Grundlage: | § 2 (1) BauGB und § 12 BauGB |
bereits gefasste Beschlüsse: | Beschluss zur energetischen Stadterneuerung |
aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Der Standort für das Tierheim wurde damals vor etwa 15 Jahren als Provisorium hergerichtet.
Seitdem wurde besonders der Bereich mit den Hundezwingern mehrfach durch Hochwasser betroffen und es mussten Hunde evakuiert werden.
Bei dem letzten Hochwasserereignis Anfang Juni 2013 musste das gesamte Tierheim evakuiert werden. Die Hundezwinger standen komplett unter Wasser. Das Gelände war dort mit einem Wasserstand von mehr als 1,80 Meter Höhe überflutet.
Bereits nach den Hochwasserereignissen und den damit verbundenen Überschwemmungen 2001 und 2002 wurden die gesetzlichen Regelungen zum Bauen in sogenannten Überschwemmungsgebieten zur Verbesserung des Hochwasserschutzes erschwert:
Das Baugesetzbuch (BauGB) und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wurden novelliert.
Nach § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt:
1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und
Werften,
2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und
35 des Baugesetzbuchs,
3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
…
5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
…
9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und
Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für
Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen
zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
Das Tierheim steht komplett im Überschwemmungsgebiet. Demnach darf das Tierheim heute so nicht mehr errichtet werden.
Deshalb besteht die Erforderlichkeit der städtebaulichen Neuordnung für den Standort des Tierheimes, besonders die Hundezwinger müssen aus dem am tiefsten gelegenen Bereich des Tierheimes außerhalb des Überschwemmungsbereiches verlegt werden.
Es wurden diverse andere Standorte vorab in Erwägung gezogen. In enger Abstimmung mit dem Vorstand des Tierschutzvereins und der Stadt Zeitz wurden die Vorzüge des Standortes erkannt und die anderen sind letztendlich aus verschiedenen Gründen ungeeignet. Deshalb sind im Bebauungsplanverfahren die Rahmenbedingungen für den gegenwärtigen Standort zu optimieren.
Anlage:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | BPlan_68 (201 KB) |