Vorlage - V/STR/32/1071/13
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt, die als Anlage beigefügte Gebietsänderungsvereinbarung mit der Gemeinde Gutenborn.
Gesetzliche Grundlage: | §§ 16, 17 GO LSA |
bereits gefasste Beschlüsse: | keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Durch die Neubaumaßnahme B2 OU Zeitz – Theißen hat die alte B2 ihre Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren. Davon betroffen war auch das Teilstück der alten B2, der so genannte „Rote Berg“, welches auf dem Gebiet der Gemeinde Gutenborn, Gemarkung Bergisdorf und Droßdorf verläuft. Dieses Teilstück wurde durch Umstufungsvereinbarung mit Wirkung vom 01.04.2012 zur Gemeindestraße in die Straßenbaulast der Gemeinde Gutenborn abgestuft. Damit einhergehend ging auch das Eigentum an den Straßengrundstücken auf die Gemeinde Gutenborn über.
Da die Straße als Zubringer für die Stadt Zeitz stadteinwärts dient und nur wenig Verkehrsbedeutung für die Gemeinde Gutenborn hat, soll die Straßenbaulast sowie das Eigentum zukünftig auf die Stadt Zeitz übergehen. Hierzu muss jedoch zunächst eine Übernahme der betroffenen Straßengrundstücke in das Gemeindegebiet der Stadt Zeitz erfolgen.
Dies soll im Rahmen eines Flächentausches mit der Gemeinde Gutenborn geschehen. Diese wird im Gegenzug mehrere Flurstücke im Bereich des Brückenneubaus an der Straße zwischen Zeitz und Großosida sowie zwei Wegegrundstücke im Kuhndorftal in ihr Gemeindegebiet übernehmen. Dadurch verändern sich die bisherigen Gemeindegrenzen der Stadt Zeitz sowie der Gemeinde Gutenborn. Gemäß §§ 16, 17 der Gemeindeordnung Land Sachsen – Anhalt kann eine solche Änderung der Gemeindegrenzen durch Vereinbarung zwischen den betroffenen Gebietskörperschaften vollzogen werden.
Die Gebietsänderungsvereinbarung ist genehmigungspflichtig durch die Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises. Eine vorherige Abstimmung ist erfolgt.
Anlagen:
Gebietsänderungsvereinbarung
4 Karten
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Vertrag Gebietsänderung 2013-09-24 (61 KB) | |||
2 | § 1 Abs. 2 GÄV (2528 KB) | |||
3 | § 1 Abs. 3 GÄV (8136 KB) | |||
4 | § 1 Abs. 4 GÄV (302 KB) | |||
5 | § 1 Abs. 5 GÄV (269 KB) |