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Vorlage - V/STR/65/1073/13  

Betreff: Abstufung der Landesstraße L 197
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
30.10.2013 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
07.11.2013 
42. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/65/1073/13)

Die Abstufung der Landesstraße L 197 als Gemeindestraße für den im Gemeindegebiet von Zeitz gelegenen Teil wird abgelehnt

Der Stadtrat beschließt:

 

Die Abstufung der Landesstraße L 197 als Gemeindestraße für den im Gemeindegebiet von Zeitz gelegenen Teil wird abgelehnt.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, beim Burgenlandkreis den Antrag zu stellen, dass die L 197 entsprechend der Einstufungskonzeption für Landesstraßen des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.11.2000 zur Kreisstraße abgestuft wird.

 

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

-

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

Begründung:

 

In einem Schreiben der Landesstraßenbaubehörde vom 24.07.2013 wurde die Abstufungsabsicht der Landesstraße L 197 zwischen der B 91 in der Ortslage Theißen und der L 190 in der Ortslage Teuchern mitgeteilt.

Einer Abstufung kann insoweit mit der Begründung zugestimmt werden, da eine Klassifizierung als Landesstraße aufgrund der Verkehrsfunktion im Netz und der Parallelität zur B 91 nicht mehr gerechtfertigt ist.

 

Obwohl schon in der Netzkonzeption 2000 des Landes Sachsen - Anhalt die L 197 als zukünftige Kreisstraße dargestellt ist, soll nach dem o. a. Schreiben der Landesstraßenbaubehörde für die L 197 jetzt eine „Durchreichung“ gleich bis zur Gemeindestraße erfolgen.

Die Abstufung als Gemeindestraße ist jedoch abzulehnen.

Aus Sicht der Stadt Zeitz erfüllt die derzeitige L 197 eindeutig die Voraussetzungen  des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG LSA zu einer Einstufung als Kreisstraße.

 

Danach sind Kreisstraßen Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind.

 

Seit der Kreisgebietsreform 2007 verbindet die L 197 zwar keine benachbarten Kreise mehr (Zeitz-Hohenmölsen), dient allerdings noch dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei Gemeinden (Teuchern – Zeitz)  innerhalb des Burgenlandkreises und erfüllt somit unbestritten die Kriterien des vorstehend genannten § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG LSA.

 

 

 

 


Anlagen: