Vorlage - V/STR/20/1079/13
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Der Stadtrat beschließt nachträglich die Erteilung einer Ausfallbürgschaft der Stadt Zeitz für die Mithaftung eines Darlehens in Höhe von 1.186.666,69 € innerhalb der Grenzen von 3 Mio. Euro entsprechend Stadtratsbeschluss vom 26.01.2006. Dieses Darlehen wurde am 19.07.2012 bei der Hypo-Vereinsbank durch die WBG Zeitz aufgenommen.
Gesetzliche Grundlage: | § 101 Gemeindeordnung Land Sachsen - Anhalt |
bereits gefasste Beschlüsse: | 552/93: Gründung WBG
IV/0130/1003/05: Bürgschaft über 3 Mio Euro IV/STR/080/0128/06:Bürgschaft nach EU-Recht (Konkretisierung Gesellschaftsvertrag)
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aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Mit Beschluss des Stadtrates vom 10.03.2005 gewährte die Stadt Zeitz gegenüber den Gläubigern der WBG eine Ausfallbürgschaft von 3 Mio Euro für eine Kreditaufnahme. Aufgrund der Anwendung des EU – Rechtes musste dieser Beschluss auf Hinweis des Wirtschaftsministeriums durch den Beschluss am 26.01.2006 konkretisiert werden.
Mit Ablauf der Zinsbindung des Darlehens bei der Commerzbank am 30.06.2009 schuldete die WBG das Darlehen von 1.813.333,31 € zur Hypo -Vereinsbank AG München um. Die Hypo - Vereinsbank AG München unterbreitete das beste Angebot für das ausstehende Restkapital. Die durch die Stadt Zeitz ausgestellte Bürgschaftsurkunde wurde am 01.07.2009 der Kommunalaufsichtsbehörde des Burgenlandkreises angezeigt.
Im Rahmen der durch die Stadt Zeitz gewährten 3 Mio. Euro Ausfallbürgschaft wurde am 20.07.2012 durch die WBG ein weiteres Darlehen in Höhe von 1.186.666,69 € bei der Hypo Vereinsbank aufgenommen. Die Bürgschaftsurkunde wurde am 15.08.2012 der Kommunalaufsicht angezeigt.
Im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung 2012 wurde beanstandet, dass vor Ausreichung der Bürgschaftsurkunde kein neuer Beschluss des Stadtrates herbeigeführt wurde, keine Genehmigung der Kommunalaufsicht des BLK eingeholt und die erneute Prüfung des EU-Beihilferechtes aktenkundig gemacht wurde.
Eine Bürgschaft hängt immer mit einem Darlehen zusammen. Jede Bürgschaft erlischt spätestens nach dem übernächsten Haushalt. Nicht in Anspruch genommene Bürgschaften sind damit ebenfalls erloschen.
Mit diesem Beschluss soll der Vorgang geheilt werden. Die erforderlichen Unterlagen werden der Kommunalaufsicht zur nachträglichen Genehmigung eingereicht.