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Vorlage - V/STR/65/1105/13  

Betreff: Bewilligung einer überplanmäßigen Ausgabe – Investitionsnummer 5410013006 – Erneuerung Gehweg Zeitzer Straße / OT Geußnitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Straßenbau und Verkehr
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Entscheidung
03.12.2013 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses      

Der Oberbürgermeister bewilligt auf der Grundlage des § 97 GO LSA die Erhöhung der bisher beschlossenen Ausgaben bei dem o

 

Der Oberbürgermeister bewilligt auf der Grundlage des § 97 GO LSA die Erhöhung

der bisher beschlossenen Ausgaben bei dem  o.g. Bauvorhaben um 50.200,00 €

auf insgesamt  50.700,00 €.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 97 GO LSA

 

bereits gefasste Beschlüsse:

-

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

 

Begründung:

 

 

Durch das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd wurde der Stadt Zeitz mit Schreiben vom 17.10.2013 der Fördermittelbescheid für den Ausbau des Gehweges Zeitzer Straße im OT Geußnitz (zwischen Dorfgemeinschaftshaus und Einmündung Siedlung) in Aussicht gestellt.

In der ursprünglichen Planung wurde der Haushaltsansatz für die Maßnahme von 50 T€ auf

 4 T€  gekürzt. Nach Bescheid der KAB waren weitere Sperren im Investitionshaushalt notwendig, weshalb der Haushaltsansatz auf einen Restbetrag (Erinnerungswert) nochmals gekürzt wurde.

Aus diesem Grund muss eine Bewilligung überplanmäßiger Ausgaben erfolgen.

 

Der Gehwegausbau in Geußnitz soll nunmehr wie folgt finanziert werden:

 

 

Fördermittel

Planansatz nach Aufhebung Sperre

Überschuss des Finanzhaushaltes

Streichung anderer DE Maßnahmen

Mehreinzahlungen Buswartehalle Zettweil

Mehreinzahlung Verkauf Fahrzeug FFW

 

27.600 €

4.000 €

17.100 €

1.500 €

100 €

400 €

Gesamt:

50.700 €

 

Hierzu liegt die Bestätigung der KAB vor.

 

Aus Verkehrssicherheitsgründen ist die Herstellung des Gehweges notwendig.

Der Bereich liegt direkt an der L 196 und stellt die Verbindung zwischen Dorf, Dorfgemeinschaftshaus, Bushaltestelle und Siedlung dar.

Die Maßnahme ist Bestandteil des Gebietsänderungsvertrages.

 

Nach positiven Beschluss des Finanzausschusses trifft der Oberbürgermeister nach § 62 Absatz 4 GO LSA eine Eilentscheidung. Diese wird in der nächsten Sitzung des Stadtrates bekannt gegeben.