Vorlage - VI/STR/32/0898/19
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Der Stadtrat beauftragt den Oberbürgermeister, bei dem Landrat des Burgenlandkreises ein ganzjähriges Verbrennungsverbot für Gartenabfälle für
Variante 1: das gesamte Gebiet der Stadt Zeitz
Variante 2: das Gebiet der Kernstadt der Stadt Zeitz
zu erwirken.
Gesetzliche Grundlage: | §§ 1 Abs. 3, 3 und 4 Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle durch Verbrennen im Burgenlandkreis (VerBrVVO BLK) §§ 7, 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 2012) |
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Begründung:
Die Frage im (gesamten) Stadtgebiet ein Verbot der Verbrennung von Gartenabfällen beim Burgenlandkreis zu erwirken, war bereits mehrfach als Beschlussvorlage in der Diskussion, konnte bislang aber keine Mehrheit finden.
Mittlerweile hat es ein Umdenken in der Bevölkerung gegeben, die Stimmen für ein Verbot mehren sich.
Zur den rechtlichen Grundlagen sei in der gebotenen Kürze folgendes ausgeführt:
Nach § 7 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind pflanzliche Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden grundsätzlich zu verwerten. Eine Verwertung kann daher zum Beispiel durch Untergraben, Unterpflügen und Kompostierung im eigenen Garten erfolgen.
Zudem besteht die Möglichkeit, die Gartenabfälle über die Wertstoffhöfe der AWSAS (siehe Anlage) zu entsorgen.
Rechtsgrundlage dafür ist § 28 KrWG, der eine grds. Abgabepflicht von Abfällen zur Entsorgung in Abfallbeseitigungsanlagen regelt. Nach dessen Absatz 2 kann die Behörde Ausnahmen von der Pflicht zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Nach dessen Absatz 3 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
In Sachsen-Anhalt ist die Ermächtigung zur Regelung der Gartenabfallverbrennung durch die Landesregierung frühzeitig auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen worden. Gemäß § 2 der Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (GartAbfVO) vom 25. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 262) werden die unteren Abfallbehörden ermächtigt, durch Verordnung das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden zu regeln. Das ist im Burgenlandkreis durch die Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle durch Verbrennen im Burgenlandkreis (VerBrVO BLK) erfolgt.
Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt plädiert für die Durchsetzung des Verbotes des Verbrennens von Gartenabfällen und führt hierzu im Bericht des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt - Halle (2009, aktualisiert 2011) Sonderheft 3: Verbrennen von Gartenabfällen u. a. folgendes aus:
„Die Kreislaufwirtschaft hat sich in Sachsen-Anhalt zwischenzeitlich jedoch so weit entwickelt, dass praktisch flächendeckend Entsorgungsmöglichkeiten für das in Gärten anfallende Material zur Verfügung stehen. Insofern ist dieses ursprüngliche Hauptargument für das Zulassen von Ausnahmen vom Verbrennungsverbot nicht mehr gegeben. Der Ausnahmecharakter der Gartenabfallverbrennung erhält dadurch ein deutlich steigendes Gewicht. Hinzu kommt, dass durch eine missbräuchliche Nutzung bestehender Verbrennungsverordnungen die Luftbelastung zusätzlich steigt.
(…)
Argumente gegen die Verbrennung von Gartenabfällen
- Bei der Durchführung der Verbrennungen kommt es lokal/regional zu hohen Schadstoffemissionen (u.a. Feinstaub und Kohlenmonoxid), die insbesondere an Tagen bzw. zu Zeiten bestehender austauscharmer Wetterlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Luftqualität führen.
- Die Rauch- und Geruchsentwicklung führt regelmäßig zu massiven Beschwerden aus der Bevölkerung über starke Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen (Asthmatiker und Allergiker sind besonders betroffen).
- Das Verbrennen von Gartenabfällen liefert einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zur Erhöhung der regionalen Hintergrundbelastung in Bezug auf Feinstaub (PM10) und kann daher lokal zur Überschreitung des EU-Tageswertes von 50 µg/m3 beitragen (Beispiele dafür gibt es aus Magdeburg, Hettstedt und insbesondere Burg). Darüber hinaus wird als Folge der Verbrennungsprozesse auch der Anteil der noch feineren Partikel PM2,5 in den bodennahen Luftschichten erhöht. Vor dem Hintergrund einer langfristigen EU-Strategie zur Minderung genau dieser Partikel im Rahmen der Einführung des AEI (Average Exposure Indicator) stellt dies eine vermeidbare Zusatzbelastung dar. In diesem Kontext ist ein Verbrennungsverbot im Zusammenhang mit Luftreinhalte- und Aktionsplänen eine durchaus wirksame Maßnahme und mithin von entscheidender Bedeutung für die Reduzierung der Feinstaubbelastung insgesamt.
- Die Gartenabfallverbrennung stellt nachweisbar einen Verstoß gegen das in der Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa (2008/50/EG) definierte „Verschlechterungsverbot“ dar. Gemäß der unter Artikel 1 der Richtlinie definierten Ziele ist die Luftqualität zu erhalten, sofern sie gut ist, und zu verbessern, wenn dies nicht der Fall ist.
- Darüber hinaus ergibt sich in Verbindung mit dem KrW-/AbfG [= alte Fassung des KrWG] ein weiterer rechtlicher Aspekt, denn dieses Gesetz verpflichtet Abfallerzeuger und -besitzer zu einer weitestgehend umweltverträglichen Verwertung ihrer Abfälle. In Ausnahme kann vom Vorrang der Verwertung gegenüber der Beseitigung abgewichen werden. Die Ausnahmen sind in § 5 Abs. 5 [jetzt § 6 Abs. 2 KrWG] formuliert. Danach entfällt der Vorrang der Verwertung von Abfällen, wenn deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
1. die zu erwartenden Emissionen,
2. das Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen,
3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie und
4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung oder daraus gewonnenen Erzeugnissen.
Die Verbrennung (Beseitigung) von Gartenabfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Emissionen ist gerade nicht die umweltverträglichere Entsorgung. Die vorliegenden Messergebnisse im Rahmen eines Sondermessprojektes belegen dies deutlich. Somit ist eine Ausnahmeregelung, die eine Verbrennung (Beseitigung) von Gartenabfällen insbesondere gebietsweise und pauschal zulässt, nicht mehr zu begründen und widerspricht den Bestimmungen des KrW-/AbfG, hier insbesondere dem § 27 Abs. 2 [jetzt § 28 KrWG]. Danach sind Ausnahmen nur zulässig, wenn damit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
- Vielerorts werden ganz offensichtlich die Verbrennungsverordnungen grob missachtet und die Feuer für die illegale Entsorgung von Abfällen jeglicher Art benutzt. Vom Autoreifen bis zur Matratze, von Verpackungsmaterial über alte Möbel bis zum Altöl (als Brandbeschleuniger) wird so ziemlich alles verbrannt.
- Selbst die Emissionen bei der Verbrennung von Holz im Freien sind keineswegs so unproblematisch wie gemeinhin angenommen, sie werden zu einem sehr großen Teil von den herrschenden Verbrennungsbedingungen beeinflusst. Da Holz zu 70 – 85 % aus flüchtigen Bestandteilen besteht, können diese durch Entgasungsvorgänge bei Wärmeentwicklung über das Rauchgas in die Atmosphäre gelangen. Bei der Verbrennung von Gartenabfällen und häufig auch feuchtem Holz können keinesfalls optimale Verbrennungsbedingungen erreicht werden, so dass die organischen Stoffe nur unvollständig verbrennen. Dies äußert sich durch die Emission von Pyrolyseprodukten, z.B. PAK (Leitsubstanz B(a)P), welche eine erhebliche Umweltbelästigung und –belastung darstellen.“
Die Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen der VerBrVO BLK ist aufgrund der fehlenden örtlichen Nähe der zuständigen Behörde (BLK) meist nicht konsequent möglich, so dass Ordnungswidrigkeiten in vielen Fällen sanktionslos bleiben.
Es ist festzustellen, dass vor allem in den Ortschaften Viele durch das Verbrennen von Gartenabfällen durch Einige leiden.
Aufgrund dessen ist das Verbrennen von Gartenabfällen zukünftig nicht mehr zuzulassen und beim Burgenlandkreis ein ganzjähriges Verbrennungsverbot für Gartenabfälle entsprechend der formulierten Variante 1 im gesamten Stadtgebiet zu erwirken.
Finanzielle Auswirkungen (in EURO): keine