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Vorlage - VI/STR/40/0918/19  

Betreff: Prioritätenliste zur Richtlinie Schulinfrastruktur
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
SG Bildung, Jugend und Sport
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Vorberatung
11.03.2019 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ungeändert beschlossen   
Bauausschuss Vorberatung
13.03.2019 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Kayna Anhörung
14.03.2019 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna      
Ortschaftsrat Nonnewitz Anhörung
19.03.2019 
Sitzung des Ortschaftsrates Nonnewitz ungeändert beschlossen     
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
21.03.2019 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
28.03.2019 
49. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/40/0918/19)
Anlagen:
Anlage 1 - Zusammenfassung
Anlage 2 - Investitionsstau
Anlage 3 - Barrierefreiheit
Anlage 4 - Brandschutz
Anlage 5 - Kostenschätzung

Der Stadtrat beschließt den Einsatz der  Fördermittel entsprechend der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen (Richtlinie Schulinfrastruktur) in Höhe von 1.560.428 € mit folgender Prioritätenliste:

 

  1. Grundschule Stadtmitte

Träger der öffentlichen Schule: Stadt Zeitz

Standort: Pestalozzistraße 5

Projektkosten: 4.005.000,00 €

 

  1. Grundschule  Bergsiedlung

Träger der öffentlichen Schule: Stadt Zeitz
      Standort: Platanenweg 32

Projektkosten: 3.359.250,00 €

 

  1. Grundschule  Nonnewitz

Träger der öffentlichen Schule: Stadt Zeitz

Standort: Hauptstraße 16

Projektkosten: 3.163.500,00  €

 

  1. Grundschule Schnaudertal

Träger der öffentlichen Schule: Stadt Zeitz

Standort: Kayna, Kirchplatz 2

Projektkosten: 2.628.000,00 €


gesetzliche Grundlage:

-          § 45 Absatz (2) Nr. 21 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt

-          Artikel 104c Grundgesetz

-          Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen

-          Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen

RdErl. des MB vom 04.06.2018 -35-813 47-10

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

Sachdarstellung:

 

Die Zuwendungen aus der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen soll die Kommunen in die Lage versetzen, in die Verbesserung der Schulinfrastruktur zu investieren, mit dem Ziel bei der Sanierung und Modernisierung allgemeinbildender Schulen, stärker und schneller als bislang zu Verbesserungen zu kommen.

 

Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden.

Dazu zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer allgemeinbildenden Schule gehören, z. B. auch Außenanlagen, Schulsporthallen und Werkstätten.

Bei der Sanierung, dem Umbau, der Erweiterung oder dem Ersatzbau ist auch die für die Funktionsfähigkeit des Schulgebäudes erforderliche Ausstattung förderfähig, soweit es sich dabei um Gegenstände und Anlagen handelt, die für die Nutzung des Gebäudes als solches erforderlich und fest mit dem Gebäude verbunden oder nicht beweglich sind, so z. B. sanitäre Anlagen, Fußbodenbeläge und Leitungen.

Projektvorbereitende  und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister sind ebenfalls förderfähig. Die Summe dieser Kosten wird maximal in einer Höhe von 20 v. H. der gesamten Projektkosten gefördert.

 

Nicht dem Förderzweck entspricht die Anschaffung digitaler Geräte oder von Möbeln.

 

Die Festlegung, welche Kommunen als finanzschwach gelten, erfolgt auf der Grundlage der Schlüsselzuweisungen gemäß § 12 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.03.2017. Als Maßstab für die Binnenverteilung der Mittel auf die 113 finanzschwachen Kommunen Sachsen-Anhalts wird die Schülerzahl an den Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft auf dem Gebiet des jeweiligen Schulträgers gemäß § 65 Abs. 1 und 2  Schulgesetz LSA herangezogen. Demnach ergibt sich für die Stadt Zeitz ein maximaler Mitteleinsatz in Höhe von bis zu 1.560 428 €.

Im Rahmen des Förderbudgets wird die Zuwendung projektkonkret im Wege einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung, als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

 

Die Anträge müssen bis zum 31.12.2019 einschließlich der erforderlichen Anlagen gestellt werden.

 

Die Zuwendungen werden trägerneutral gewährt. Die Einbeziehung von Schulen in freier Trägerschaft sollte Berücksichtigung finden.

 

Für Investitionssummen von 500.000 € bis unter 5. 000.000 € gilt die Zweckbindungsfrist von 10 Jahren.

 

Gemäß der dazu erlassenen Richtlinie  des Landes entscheiden die Kommunen selbständig über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel anhand einer durch sie zu erstellenden Prioritätenliste, deren Grundlage ein für alle Antragsteller verbindlicher  und rechtlich nachprüfbarer Kriterienkatalog ist, den die Kommunen selbst vor Beginn des Vergleichsverfahrens aufstellen.

 

Bei der Auswahl der Investitionen soll die jeweils aktuelle Schulentwicklungsplanung berücksichtigt werden.

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 20.07.2018 mit Beschluss den Schulentwicklungsplan für die Schuljahre 2019/2010 bis 2033/2034 für die Grund- und Sekundarschulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz festgestellt.

 

Begründung:

 

Die Grundschule Stadtmitte befindet sich im Zentrum der Stadt Zeitz. Der Schulstandort weist einen hohen Sanierungsbedarf aus und konnte auf Grund seines denkmalgeschützten Gebäudes bislang in keinem Förderprogramm ausreichend Berücksichtigung finden.

Die Grundschule Stadtmitte verfügt über Freiflächen innerhalb des umzäunten Schulgeländes. Die Außenanlage ist spartanisch ausgestattet und bedarf dringender Sanierung und Gestaltung.

 

Es hat sich aus diesem Grund der höchste Sanierungsbedarf innerhalb der Schulen, die sich in Trägerschaft der Stadt Zeitz befinden ergeben, so dass die Verwaltung den Einsatz der Finanzmittel in dieser Schule präferiert.

 

Ein erheblicher Sanierungsbedarf ergibt sich aus Auflagen für brandschutztechnische Maßnahmen, die zwingend gemeinsam mit den Auflagen für die Sekundarschule III behoben werden müssen.

Zudem ist es dringend erforderlich, einen 2. Rettungsweg zu schaffen, das Heizungs- und Rohrleitungssystem zu erneuern, Maler- und Fußbodenarbeiten durchzuführen sowie Türen und Fenster zu erneuern oder instand zu setzen.

 

Für die Grundschule Zeitz-Ost wurde von der Stadt Zeitz ein Fördermittelantrag im Rahmen des „Operationellen Programms für den Europäischen Fond für regionale Entwicklung des Landes Sachsen- Anhalt 2014-2020“ (EFRE) eingereicht.

Aus diesem Grund wird diese Schule bei der Prioritätenliste nicht einbezogen.

Für die evangelische Grundschule als Schule in freier Trägerschaft, die momentan noch im Gebäude der Grundschule Zeitz-Ost untergebracht ist, werden zur Zeit Gebäudeteile im ehemaligen Franziskanerkloster über das Programm "Städtebaulicher Denkmalschutz“ hergerichtet. Aus diesem Grund wird diese Schule bei der Prioritätenliste zum Förderprogramm „Schulinfrastruktur“ nicht einbezogen.


 


Anlagen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Zusammenfassung (33 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 - Investitionsstau (33 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 - Barrierefreiheit (34 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 4 - Brandschutz (33 KB)    
Anlage 5 5 Anlage 5 - Kostenschätzung (37 KB)