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Vorlage - VI/STR/10/0938/19  

Betreff: Schiedsstelle
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Zentrale Dienste
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
21.03.2019 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
28.03.2019 
49. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/10/0938/19)

Der Stadtrat beschließt:

 

Die Aufgaben der Schiedsstelle werden ab dem 11.07.2019 nur noch von zwei Schiedspersonen wahrgenommen.


Gesetzliche Grundlage:

Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

 

Begründung:

 

Schiedsstellen sind von Gemeinden einzurichten und zu unterhalten.

Die Schiedsstelle ist eine neutrale Kommission für den Verbraucherschutz. Sie regelt Beschwerden im Vorverfahren ohne gerichtliche Auseinandersetzung und ist eine anerkannte Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit. Die Aufgaben des Schiedsamtes bestehen in der Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, mit dem Ziel, eine gütliche außergerichtliche Einigung im Wege des Vergleichs zwischen den Parteien zu erreichen.

Die Durchführung eines Einigungsversuchs vor einer außergerichtlichen Schlichtungsstelle (Schiedsstelle) ist in bestimmten Rechtsstreitigkeiten gesetzlich vorgeschrieben. Andernfalls ist die Klage unzulässig.

 

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG) werden die Aufgaben der Schiedsstellen in der Regel von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedsperson) ehrenamtlich wahrgenommen.

Abweichend davon kann die Schiedsstelle mit einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Schiedspersonen besetzt werden (§ 2 Abs. 2 SchStG).

 

Zum 10.07.2019 endet die Amtszeit von Schiedsfrau Sabine Schmidt. Eine Wiederwahl ist von Frau Schmidt nicht gewünscht. Auf Grund rückläufiger Einwohnerzahlen sollen die Aufgaben der Schiedsstelle ab 11.07.2019 mit nur zwei Schiedspersonen weitergeführt werden.
Die Bereitschaft der zwei verbleibenden Schiedsfrauen liegt vor.

 

 

Vergleich mit anderen Bundesländern

 

 


Sachsen-Anhalt

 

(Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz
(SchStG)


Sachsen

(Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz SächsSchiedsGütStG)

 


Thüringen

 

(Thüringer Schiedsstellengesetz - ThürSchStG -)

 

Einrichtung der Schiedsstelle


nicht mehr als 35.000 Einwohner (§1, Abs. 1)

 


nicht mehr als 50.000 Einwohner (§ 2, Abs. 3).

 

nicht mehr als 20.000 Bürger
(§ 1, Abs. 1)

 

Besetzung der Schiedsstelle


ein/e Schiedsfrau/ -mann (Schiedsperson)
(§ 2, Abs. 1)

kann bis zu zwei weitere Schiedspersonen
(§ 2, Abs. 2)

 


ein/e Friedensrichter/in
(§ 3, Abs. 1).


kann Protokollführer/in
(§ 3, Abs. 2)


ein/e Schiedsfrau/ -mann (Schiedsperson)
(§ 2, Abs. 1)

mindestens eine stellvertretende Schiedsperson
(2, Abs. 2)