Vorlage - VII/STR/65/0108/19
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Der Stadtrat beschließt die haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß Stadtratsbeschluss Nr. VII/STR/20/0084/121219 vom 12.12.2019 für die Maßnahme „5410018005 – investiver Zuschuss Oberflächenentwässerung Kanal Mozartstraße“ aufzuheben.
Gesetzliche Grundlage: | § 98 KVG LSA § 27 KomHVO LSA
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bereits gefasste Beschlüsse: | VII/STR/20/0084/121219
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aufzuhebende Beschlüsse: | VII/STR/20/0084/121219
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Begründung:
Die Mozartstraße gehört zum sogenannten „Musikerviertel“. Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage dieser Straßen (Gutenbergstraße, Franz-Schubert-Straße, Richard-Wagner-Straße, Senefelder Straße und Mozartstraße) muss im Zusammenhang gesehen werden. Aufgrund hydraulischer Erforderlichkeiten musste teilweise das dort noch vorhandene Mischwasser im Einbindungsbereich des vorgelagerten Kanalnetzes in der Gleinaer Straße bzw. August-Bebel-Straße, welches bereits auf Trennsystem umgestellt worden ist, aufgebunden werden. Dieser Zustand entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik und muss korrigiert werden. Außerdem weisen die Mischwasserkanäle in diesem Bereich erhebliche Schäden auf, die einen sofortigen Handlungsbedarf seitens des EB Abwasserbeseitigung Zeitz darstellen.
Wenn das Kanalsystem erneuert wird, ist es technisch zwangsläufig notwendig die vorhandenen Straßeneinläufe umzubinden oder neue Anschlussleitungen herzustellen. Erfahrungsgemäß sind auch die Straßeneinläufe incl. der Anschlussleitungen zum Hauptkanal sehr marode und müssen neu errichtet werden.
Im Falle der Erneuerung der Regenwasserkanäle sind nach § 79b Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) und § 23 Abs. 5 Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) investive Zuschüsse und Straßeneinläufe vom Baulastträger zu finanzieren, da für das schadlose Auffangen und Beseitigen des Niederschlagwassers der öffentlichen Straßen gemäß § 79b (2) WG LSA der jeweilige Baulastträger zuständig ist.
Auszug aus dem Wassergesetz LSA:
§ 79b WG LSA – Niederschlagswasserbeseitigung
(2) Den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen.
Gemäß § 23 Absatz (5) Straßengesetz LSA hat der Baulastträger der Straße sich an den Kosten der Abwasseranlage zu beteiligen (investive Zuschüsse).
Auszug aus §23 (5) Straßengesetz LSA:
Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben.
Diese Maßnahme ist im HH-Plan 2020 mit folgenden Ausgaben veranschlagt:
Für HH-Jahr 2021 65.000,00 €