Vorlage - VII/STR/40/0153/20
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Der Stadtrat beschließt die 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kostenbeitragssatzung – Kita KBS) vom 08.11.2013.
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Begründung:
Der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt hat in seiner Sitzung am 17.12.2019 das Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kinderbetreuung beschlossen.
Durch dieses wird § 13 Abs. 4 dahingehend geändert, dass abweichend von § 13 Abs. 4 S. 1 KiFöG LSA ab dem 01.01.2020 bis 31.12.2021 von Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen gefördert und betreut werden, nur ein Kostenbeitrag für das älteste betreute Kind und für jedes weitere Kind zu entrichten ist, das die Schule besucht.
Dieses Gesetz ist rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Demzufolge ist § 3 Abs. 5 der Satzung über Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kostenbeitragssatzung – Kita KBS) ebenfalls um einen Satz 2 zu ergänzen. Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.
Ungeachtet der rückwirkenden Satzungsänderung berücksichtigen die Bescheide für die Erhebung der Kostenbeiträge im Jahr 2020 bereits die zum 01.01.2020 in Kraft getretene gesetzliche Änderung.
- Finanzielle Auswirkungen
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:
Produkt | 36510 Kindertageseinrichtungen |
Sachkonto | 432100 Kostenbeiträge |
Sachkonto | 448201 Geschwisterermäßigung |
Bemerkung: (Stand: 29.01.2020)
Die Ausweitung der Geschwisterermäßigung ab dem 01.01.2020 auf alle Kinder führt
zunächst gegenüber der Planung für 2020 zu Weniger-Einnahmen auf dem Produktkonto
36510.432100 von ca. 154.000 €. Die aus der Geschwisterermäßigung resultierenden Einnahmeausfälle werden auf Antrag vom Land im darauffolgenden Haushaltsjahr erstattet.
Um die finanzielle Belastung der Kommunen im Haushaltsjahr 2020 aufzufangen,
gewährt das Land einen Abschlag, der dann mit der tatsächlichen Zahlung im Jahr 2021 verrechnet wird. Die Höhe dieses Abschlages ist noch nicht bekannt. Eine ungefähre Hochrechnung ergibt, dass im HJ 2020 auf dem Produktkonto 36510.448201 mit Mehr-Einnahmen gegenüber dem Haushaltsansatz von ca. 132.000 € gerechnet werden kann.
Da sich die Einnahmen aus Kostenbeiträgen bis zum Jahresende ebenfalls noch verändern werden, wird davon ausgegangen, dass sich die Weniger-Einnahmen durch die
Mehr-Einnahmen weitestgehend ausgleichen werden.
- Entspricht den Vorgaben des ISEK
- Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
Anlagen:
1) 4. Änderungssatzung – Kita KBS
2) Synopse
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 4. Änderung Kita-KBS (22 KB) | |||
2 | Synopse_4.Änderung Kita_KBS (14 KB) |