Vorlage - VII/STR/65/0158/20
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Der Stadtrat beschließt:
Für die Flurstücke 11/3, 11/4 und 11/5, Flur 2, in der Gemarkung Theißen und dem in der Anlage 1 dargestellten Bereich, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 87 – „Photovoltaik Freiflächen-Anlage im Ortsteil Theißen von Zeitz“ aufgestellt.
Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es wird folgendes Planziel angestrebt:
• Wiedernutzbarmachung von Flächen und Nachverdichtung.
• Schaffung von Baurecht zur Errichtung einer Anlage für Freiflächenphotovoltaik.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz wird entsprechend angepasst.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 87 erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB).
Es wird kein Umweltbericht erstellt.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 2 Abs.1; § 13 a BauGB und § 12 BauGB
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bereits gefasste Beschlüsse: | -
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aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Der Vorhabenträger, die Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH (MIBRAG), hat mit Schreiben vom 16.12.2019 den Antrag auf Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bei der Stadtverwaltung eingereicht (Anlage 2, Kopie).
Für das Jahr 2020 ist geplant, auf diesen Grundstücken eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Leistung von 750 mWp zu errichten.
Das betreffende Grundstück ist im Außenbereich gelegen und im Flächennutzungsplan als Landwirtschaftsfläche dargestellt.
Vor etwa 20 Jahren wurde das Grundstück gewerblich genutzt.
Durch das neu geschaffene Verfahren gemäß 13 a Baugesetzbuch (BauGB) ist es möglich, genau für diesen Fall verhältnismäßig unkompliziert Baurecht zu schaffen.
Für diese Fläche soll der entsprechende Bebauungsplan aufgestellt werden.
Die Voraussetzungen dafür werden gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) erfüllt:
„Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind,“ der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weist eine Fläche von ca. 11.00 m² auf. Bei einer anzunehmenden Grundflächenzahl von 0,8 (GRZ) wäre der höchstzulässige Wert um der Hälfte unterschritten. Benachbarte Bebauungspläne oder Bebauungspläne, die in räumlichen Zusammenhang gesehen werden könnten, gibt es nicht.
Es soll hier eine Wiedernutzbarmachung ehemals bebauter Flächen handeln.
Die Erarbeitung der Planunterlagen erfolgt durch den Vorhabenträger bzw. durch ein von ihm beauftragtes Büro.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) soll für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 87 durchgeführt werden.
Während dieser Öffentlichkeitsbeteiligung kann sich über die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung informiert werden und können Anregungen bzw. Hinweise schriftlich geäußert oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben werden.
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Geltungsbereich (237 KB) | |||
2 | Schreiben MIBRAG (168 KB) |