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Vorlage - VII/STR/75/0200/20  

Betreff: Beschluss über die Einführung der Mischfinanzierung des Investitionsaufwandes für die selbstständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Zeitz über Beiträge und Gebühren
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"
Federführend:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Vorberatung
27.05.2020 
Sitzung des Betriebsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
04.06.2020 
12. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   

Der Stadtrat der Stadt Zeitz übt das ihm zustehende Ermessen bzgl. der Finanzierung seiner selbstständigen öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung aus und beschließt auf Basis der aktualisierten Globalkalkulation („Bericht über die Änderungs- und Aktualisierungsrechnung der Beitragskalkulation für den höchst zulässigen Schmutzwasser-Anschlussbeitragssatz zur Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung“ vom 11.01.2019) die Einführung der Mischfinanzierung des Investitionsaufwandes über Beiträge und Gebühren; die künftigen Beitragssätze sollen sich an den Beitragssätzen der außer Kraft gesetzten Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Zeitz vom 25.09.2015 (Michaelbote 02.10.2015) orientieren.


Begründung:

 

Im Herbst 2019 ist das „Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes“ vom 27.09.2019 (GVBl. LSA vom 07.10.2019, S. 284f.) in Kraft getreten. Im Rahmen des Änderungsgesetzes neugefasst wurde u.a. die Regelung zur Beitragserhebung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG. Die neue Regelung lautet:

 

„Die Landkreise und Gemeinden können zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen Beiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne des Absatzes 8 erheben, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen ein Vorteil entsteht, soweit nicht privatrechtliche Entgelte gefordert werden.“

Der Gesetzgeber hat damit für die Zukunft klargestellt, dass die Aufgabenträger im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens die Wahlfreiheit haben, ob sie ihre Investitionen in die öffentlichen Einrichtungen künftig nur über Beiträge oder über Gebühren finanzieren. Auch eine Mischfinanzierung über Beiträge und Gebühren, wie sie vielerorts in der Vergangenheit bereits praktiziert wurde, ist durch die KAG-Änderung (wieder) möglich geworden. Eine Pflicht zur Erhebung (nahezu) vollkostendeckender Beiträge, wie sie das OVG Sachsen-Anhalt in der sog. „Weißenfels-Entscheidung“ vom 21.08.2018 (Az. 4 K 221/15) aus § 6 Abs. 1 KAG-LSA a. F. abgeleitet hat, besteht gemäß der aktuellen Rechtslage eindeutig nicht mehr.

 

Die Aufgabenträger sind vielmehr frei, unter Einhaltung der kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätze der Einnahmebeschaffung sowie der kommunalabgabenrechtlichen Prinzipien noch einmal neu über Art und Weise der Finanzierung ihrer investiven Maßnahmen zu entscheiden.

 

In der Betriebsausschusssitzung des Eigenbetriebs am 23.10.2019 wurden die verschiedenen Optionen des Einrichtungsträgers, die sich aus der Änderung des Kommunalabgabengesetzes ableiten, erstmals diskutiert. Im Nachgang haben Bürgermeisterin Frau Weber und Eigenbetriebsleiter Herr Höfer unter Bezugnahme auf die Informationsvorlage des Betriebsausschusses die Entscheidungsvarianten der Kommunalaufsichtsbehörde des Burgenlandkreises vorgestellt und mit der Behörde ausführlich besprochen.

 

Eine Umstellung des Finanzierungssystems auf eine reine Gebührenfinanzierung ist, jedenfalls solange die Herstellung der Einrichtung noch nicht abgeschlossen ist, nicht umsetzbar. Möglich sind mithin nur die (Wieder-)Einführung der Mischfinanzierung über Beiträge und Gebühren oder die Beibehaltung der zwangsweise im Wege der Ersatzvornahme durch die Kommunalaufsichtsbehörde eingeführten nahezu vollkostendeckenden Beitragserhebung. Letztere würde allerdings dazu führen, dass die Grundstückseigentümer innerhalb des bislang einheitlichen Abrechnungsgebiets zu sehr unterschiedlichen Herstellungsbeträgen herangezogen worden sind bzw. werden. Diese unterschiedliche Beitragsbelastung der Abgabenschuldner führt zu Doppelbelastungen derjenigen, die auf Basis der aktuell wirksamen Beitragssatzung zu erheblich höheren Beitragszahlungen herangezogen worden sind bzw. herangezogen werden müssen. Diese Doppelbelastungen können auf der Gebührenseite künftig nicht unberücksichtigt bleiben. Die Folge wären im Zuge der nächsten Aktualisierungen der Gebührensatzung voraussichtlich gesplittete Gebühren, ein erheblicher Mehraufwand bei der Gebührenerhebung und neue Rechtsunsicherheiten, weil es hinsichtlich der Umsetzung gesplitteter Gebühren bislang keine aktuelle Rechtsprechung gibt, an der man sich orientieren kann.

 

Vor diesem Hintergrund wird in Abstimmung mit der Kommunalaufsichtsbehörde empfohlen, ein Mischfinanzierungssystem einzuführen und die Beitragsdeckungsquote wieder auf das Niveau vor der aus Rechtsgründen zwischenzeitlich notwendigen Einführung nahezu kostendeckender Beiträge herabzusetzen, kurzum zu dem Beitragsniveau zurückzukehren, das 2015 galt Zur Herstellung der Beitragsgerechtigkeit sollten sich die neuen Beitragssätze dabei an den zur Einführung des Herstellungsbeitrages II mit Satzung vom 25.09.2015 (Michaelbote 02.10.2015) ursprünglich festgelegten Beitragssätzen und der unter Berücksichtigung der aus der aktualisierten Globalkalkulation („Bericht über die Änderungs- und Aktualisierungsrechnung der Beitragskalkulation für den höchst zulässigen Schmutzwasser-Anschlussbeitragssatz zur Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung“ vom 11.01.2019) daraus abzuleitenden Beitragsdeckungsquote orientieren.

 

Vorteil der Einführung der Mischfinanzierung, bei der eben nur ein Teil des Investitionsaufwandes über Beiträge finanziert wird, im Übrigen die Finanzierung über Gebühren erfolgt, ist, dass die Stadt Zeitz zu den im Jahr 2015 beschlossenen Beitragssätzen zurückkehren kann. Anders als wenn die aktuelle Beitragssatzung mit nahezu vollkostendeckenden Beitragssätzen beibehalten werden würde, wird es dadurch keine Pflicht zur Prüfung und Einführung gesplitteter Gebühren (in Abhängigkeit davon, ob ein Grundstückseigentümer den alten niedrigeren oder den neuen höheren Beitrag gezahlt hat) geben.

 

In den noch anhängigen Rechtsbehelfsverfahren gegen die im Jahr 2015 festgesetzte Herstellungsbeiträge II kann bei Einführung der Mischfinanzierung auf die andernfalls notwendige Nacherhebung von Beiträgen – durch die Einlegung der Rechtsbehelfe ist in diesen Fällen die Verjährung gehemmt – aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Das betrifft aktuell noch 1468 Fälle.

 

Soweit zwischenzeitlich auf Basis der am 30.06.2019 in Kraft getretenen Beitragssatzung bereits konkrete Beitragsveranlagungen erfolgten und damit diese Abgabenschuldner stärker als andere belastet sind, können auch diese Veranlagungen im Wege von Billigkeitsentscheidungen im Einzelfall korrigiert werden. Es handelt sich hierbei bislang um eine überschaubare Anzahl von Fällen, die sich sämtlich noch im Widerspruchsverfahren befinden. Der ursprünglich festgesetzte hohe Beitrag könnte hier, angelehnt an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vermeidung von Doppelbelastungen, im Rahmen eines Festsetzungserlasses im Anschluss an die Widerspruchsentscheidung teilweise erlassen werden. Der Teilerlass des jeweiligen auf Grundlage der aktuellen, zum 30.06.2019 in Kraft getretenen Beitragssatzung festgesetzten Beitrages würde so weit reichen, wie er den Betrag übersteigt, der nach Einführung der Mischfinanzierung und damit des reduzierten Beitragssatzes aufgrund der neu zu beschließenden Beitragssatzung zu entrichten wäre. Entsprechende Beschlüsse werden vom Eigenbetrieb vorbereitet und kann der Betriebsausschuss nach Einführung der Mischfinanzierung und der Neufassung der Satzung fassen.

 

Durch die Einführung der Mischfinanzierung kann somit auf vergleichbar einfachem Weg Abgabengerechtigkeit im Beitragserhebungsgebiet geschaffen und ein anderenfalls notwendiger Doppelbelastungsausgleich über differenzierte Gebühren von vornherein vermieden werden. Die aufgrund der KAG-Änderung nun wieder eindeutig mögliche Mischfinanzierung ist somit die unter Berücksichtigung der historischen Gegebenheiten aktuell rechtssicherste und mithin auch vorzugswürdigste Form der Finanzierung der öffentlichen Einrichtung.

 


1. Finanzelle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung: Stand (03.03.2020)

 

Mit der Einführung der Mischfinanzierung kehren wir zum Stand der Erhebung der Beiträge für die Schmutzwasserbeseitigung vom 25.09.2015 zurück. In Summe wird es keine Auswirkungen auf die Finanzierung der Abwasseranlagen geben, da reduzierte Beitragseinnahmen über Abwassergebühren gegenfinanziert werden.

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig