Vorlage - VII/STR/65/0206/20
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Der Stadtrat beschließt:
Für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich in der Dietrich- Bonhoeffer- Straße, wird der Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 82 – „Eigenheimbebauung Dietrich- Bonhoeffer Straße“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB fortgeführt und beendet.
Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es besteht weiterhin und unverändert das Planziel der Baurechtschaffung für Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 2 Abs. 1; § 13 a BauGB
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bereits gefasste Beschlüsse: | Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 82 gemäß § 13 b Baugesetzbuch – „Eigenheimbebauung Dietrich- Bonhoeffer Straße“ vom 06.09.2018 VI/STR/65/07680609/18
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aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Der Stadtrat Zeitz hat am 06.09.2018 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der Stadt Zeitz gefasst.
Daraufhin wurde die Offenlage durchgeführt.
Im Ergebnis dieser Auslegung wurden die Wegebeziehung sowie neue Baugrenzen in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen, wodurch eine erneute Auslegung erforderlich wurde.
Diese erneute Offenlage wurde im April 2020 durchgeführt. Im Rahmen dieser zweiten Offenlage wurde auf einen Beschluss vom 04.05.2018 des VGH München verwiesen:
In einem ähnlich gelagerten Fall wurde ein nach § 13 b BauGB aufgestellter Bebauungsplan, der auch ein Allgemeines Wohngebiet (WA) als Festsetzung hatte, für nichtig erklärt.
Der wesentliche Grund das Scheiterns für diesen Bebauungsplan war: Die Flächen, auf denen durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan eine „WA-Nutzung“ festgesetzt werden sollte, haben sich nicht im Sinne von § 13b Satz 1 BauGB an im Zusammenhang bebaute Ortsteile angeschlossen.
Jedoch hat in seinem vorgenannten Beschluss der VGH München deutlich gemacht, dass die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans über die in § 13b Satz 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeiten der Regelung der „Zulässigkeit von Wohnnutzungen“ hinausgehen, sodass auch deswegen ein vereinfachtes Verfahren nicht auf § 13b Satz 1 i.V. mit § 13a BauGB gestützt werden konnte.
Da im Allgemeinen Wohngebiet auch „die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ und ausnahmsweise Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und auch Tankstellen zulässig sind, kann diese Zulässigkeit in einem Allgemeinen Wohngebiet im Verfahren nach § 13 a BauGB ermöglicht werden.
Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 82 waren bis zum Jahr 2002 bebaut, die Wiedernutzbarmachung als Voraussetzung für die Anwendung des § 13 a BauGB ist gegeben.
Ziel ist es weiterhin unverändert, im Bereich der Abbruchflächen in der Dietrich- Bonhoeffer- Straße Baurecht durch das Bebauungsplanverfahren für Einfamilienhäuser zu schaffen.
Nach intensiver Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten ist es pragmatisch erfolgversprechend, das Bebauungsplanverfahren weiter auf Grundlage von § 13 a BauGB fortzuführen und zu beenden. Dafür brauchen weder Inhalte oder Festsetzungen des Bebauungsplanes geändert werden, noch muss eine erneute Offenlegung durchgeführt werden.
Ziel ist es auch weiterhin, unter Beachtung des Gebotes zum sparsamen Umgang mit Boden und der Innenentwicklung Bauwilligen und jungen Familien an attraktiven Lagen erschlossenen Baugrund zur Errichtung von Eigenheimen anbieten zu können.
Die Baurechtschaffung für den Eigenheimbau soll nunmehr über einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB erfolgen.
Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a BauGB sind gegeben, die Kriterien nach § 13 a BauGB werden erfüllt.
„Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt 1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls)“.
Der Bebauungsplan 82 (Entwurf) lässt maximal eine Grundfläche von insgesamt weniger als 10.000 m² zu.
„Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.“
Diese vorgenannten Vorhaben sind in einem allgemeinen Wohngebiet, wie hier für den Bebauungsplan Nr. 82 vorgesehen, nicht zulässig.
Die Überführung des Verfahrens vom § 13 b BauGB auf nunmehr § 13 a BauGB dient der Rechtsicherheit und der Vermeidung von Verfahrensfehlern.
Anlagen:
Geltungsbereichskarte mit Übersichtsplan
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage1UebersichtplanundGeltungsbereichBPlan_8 (4136 KB) |