Vorlage - VII/STR/65/0208/20
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt,
für das nachfolgend bezeichnete Teilstück der Straße „An der ehemaligen Schweinemästerei“ wird die Widmung auf die Benutzungsarten „Fußgänger- und Radverkehr“ gemäß § 8 Abs. 3 StrG LSA beschränkt (Teileinziehung).
Anfangspunkt: hinter der Zufahrt zum Grundstück Gemarkung Zeitz, Flur 28, Flurstück 66/8
Endpunkt: vor der letzten Feldzufahrt ca. 25 m vor der Gemarkungsgrenze Tröglitz
Länge: 270 m
(gemäß Lageplan)
Gesetzliche Grundlage: | § 8 Abs. 3 StrG LSA |
bereits gefasste Beschlüsse: | keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Über den Charakter der Straße „An der Schweinemästerei“ wurde bereits in den Jahren 2003 und 2004 eine Auseinandersetzung mit dem Burgenlandkreis geführt. In dessen Ergebnis hob der Burgenlandkreis mit Bescheid vom 06.07.2004 seine Verfügung vom 06.05.2003, mit der er ursprünglich die Straße als Gemeindestraße in städtischer Straßenbaulast einstufte, wieder auf, weshalb die Stadt die Straße als öffentliche Privatstraße betrachtete. In dem von der Stadt Zeitz am 25.10.2018 in den Stadtrat eingebrachten Straßenbestandsverzeichnis war die Straße dann folgerichtig nicht verzeichnet.
Im Rahmen der Auslegung des Straßenbestandsverzeichnisses gab es insgesamt von 2 Privatpersonen Bedenken gegen die Nichtaufnahme der Straße und deren Charakterisierung als Privatstraße, welche jedoch im Abwägungsverfahren keine Berücksichtigung fanden.
Zwischenzeitlich haben die Eigentümer eines Anliegergrundstücks der Straße diese von der BVVG in Kenntnis und im Bewusstsein der Einordnung als Privatstraße erworben und in der Folge die Befahr- und Begehbarkeit verhindert.
Aufgrund dieser Sperrung wurde eine Petition mit Datum vom 21.11.2018 an den Burgenlandkreis gerichtet, weshalb dieser sich als Straßenaufsichtsbehörde und als Kommunalaufsicht erneut dem Thema des rechtlichen Charakters der Straße widmete.
Mit Bescheid vom 26.08.2019 stellte die Kommunalaufsicht dann – entgegen ihrer bisherigen Einschätzung aus dem Jahr 2004 - fest, dass es sich bei der Verbindungsstraße Zeitz – Tröglitz „An der ehemaligen Schweinemästerei“ doch um eine öffentlich gewidmete Gemeindestraße handele, auch wenn sich das Straßengrundstück aktuell in Privatbesitz befinde und ordnete an, dass die öffentliche Nutzbarkeit wiederherzustellen ist. Hierauf fanden mehrere Gespräche zur Problemlösung auch mit der Gemeinde Elsteraue statt.
Gemäß § 8 Abs. 3 StrG LSA ist die Teileinziehung einer Straße zulässig, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden.
Sowohl die Stadt Zeitz, als auch die Gemeinde Elsteraue sind sich darüber einig, dass die Straße keine Verkehrsbedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr zwischen den Gemeinden mehr hat. Sowohl aktuell als auch in der jüngeren Vergangenheit wird bzw. wurde die Straße nicht mehr als Verbindungsweg zwischen Zeitz und Tröglitz von Kraftfahrzeugen genutzt, weil hierfür die parallel verlaufende, gut ausgebaute Gemeindestraße in der Gemarkung Zeitz und teilweise noch L 193 in der Gemarkung Elsteraue zur Verfügung steht. Auch für die Anliegergrundstücke hat das zur Teileinziehung anstehende Straßenteilstück keine Verkehrsbedeutung, da diese auch anderweitig angemessen erschlossen sind. Ein fortbestehendes Verkehrsinteresse für den Kraftfahrzeugverkehr besteht lediglich für den Teil der Straße, der nicht von der Teileinziehung betroffen sein wird.
Entsprechend dem von der Stadt Zeitz und der Gemeinde Elsteraue jeweils beschlossenen Radwegekonzept wird der Weg jedoch weiterhin durch den Fußgänger- und Radverkehr genutzt und soll diesem auch weiterhin offen stehen.
Da auf Grundlage des Radverkehrskonzeptes der LEADER-Montanregion Sachsen-Anhalt Süd die zukünftige Nutzung dieses Weges als Fußgänger– und Radweg vom Stadtrat bereits am 12.12.2019 beschlossen wurde, ist es nunmehr folgerichtig, dass zur Erhöhung der Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer der Ausschluss des Kraftfahrzeugverkehrs erfolgt. Hierin sind überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls zu sehen, die eine Beschränkung der Widmung auf diese bestimmte Benutzungsart (Teileinziehung) rechtfertigen.
Demzufolge ist die Teileinziehung der im Beschlussvorschlag bezeichneten Teilstrecke der Straße „An der ehemaligen Schweinemästerei“ vorgesehen.
Die Absicht der Teileinziehung der genannten Teilstrecke wurde am 21.12.2019 im Amtsblatt der Stadt Zeitz und am 20.12.2019 im Amtsblatt der Gemeinde Elsteraue veröffentlicht und anschließend drei Monate zur Einsichtnahme ausgelegt.
Im Auslegungszeitraum bis zum 31.03.2020 ist nur eine Stellungnahme der Eigentümer der Straße eingegangen. Diese führen in ihren Einwendungen aus, dass es ihrer Auffassung nach einer Teileinziehung der Straße nicht bedürfe, da diese gerade keinen öffentlichen Charakter besäße, sondern bis 2019 auch von der Stadt als Privatstraße betrachtet wurde. Die Teileinziehung nach Straßengesetz würde demnach einen Eingriff in ihre Eigentumsrechte bedeuten, der nicht gerechtfertigt sei. Die Straße habe nicht nur die Verkehrsbedeutung für den PKW, sondern jeglichen Verkehr verloren, da auch ein Radweg parallel zur betroffenen Straße verlaufe. Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt seien aufgezeigt, seitens der Stadt aber nicht zum Abschluss gebracht worden, insbesondere sei noch unklar, wie eine Kompensation des Eingriffs in die Eigentumsrechte erfolgen werde.
Diese Einwendungen sind zu werten und abzuwägen. Dabei sind alle für und gegen die Teileinziehung sprechenden öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Eine Teileinziehung aus Gründen des öffentlichen Wohls ist nur dann zulässig, wenn die für die Teileinziehung sprechenden Gründe überwiegen.
Richtig ist, dass die Stadt Zeitz die betreffende Straße tatsächlich bis zur Neubewertung deren Charakters durch den Burgenlandkreis als Privatstraße betrachtete. Die Rechtsauffassung der Stadt Zeitz hat jedoch keinen Einfluss auf den tatsächlichen Rechtscharakter des betreffenden Weges. Dieser bestimmt sich einzig und allein nach den Bestimmungen des StrG LSA. Der darauf beruhenden neuerlichen Einschätzung des Burgenlandkreises zur Klassifizierung des Weges als öffentliche Straße im Sinne des §§ 51 Abs. 3 i.V.m. 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA kann seitens der Stadt Zeitz gefolgt werden, weshalb sich diese der Rechtsauffassung des Burgenlandkreises angeschlossen hat. Demzufolge ist von einer öffentlichen Straße i.S.d. StrG LSA ohne Widmungsbeschränkung auszugehen.
Richtig ist auch, dass die Straße ihre Verkehrsbedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr verloren hat, da genügend andere Straßen zur Verfügung stehen, die die beiden Ortschaften miteinander verbinden. Gleichwohl besitzt die Straße weiterhin eine Verkehrsbedeutung für den Fußgänger- und Radverkehr. Im Radverkehrskonzept der LEADER-Montanregion Sachsen-Anhalt Süd ist der Weg als solcher verzeichnet und stellt die kürzeste Rad- und Fußwegeverbindung zwischen der Stadt Zeitz und dem Ortsteil Tröglitz der Gemeinde Elsteraue dar. Die weiteren Bedenken der Eigentümer im Hinblick auf einen Eingriff in ihre Eigentumsrechte werden nicht geteilt. Das Eigentum ist grds. von der Widmung einer Straße unabhängig. Zudem wurde den Eigentümern nach der Neubewertung des Straßencharakters durch die Stadt Zeitz angeboten, die Straße zu erwerben, sie also auch von den Lasten des Grundstücks (Grundsteuer usw.) zu befreien. Dieses Angebot steht weiterhin, wurde aber bislang durch die Grundstückseigentümer abgelehnt.
Da die Straße im Bereich der Wohnbebauung und der ehemaligen Mastanlage bis zur Einfahrt zum Grundstück Gemarkung Zeitz, Flur 28, Flurstück 66/8 zusätzlich auch eine Erschließungsfunktion für die Anlieger erfüllt, soll die Teileinziehung nur für den weiterführenden Abschnitt der Straße bis zur Feldzufahrt kurz vor die Gemarkungsgrenze Tröglitz erfolgen.
Im Ergebnis der Wertung der Einwände ist festzustellen, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer Widmungsbeschränkung unter Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit für den Fußgänger- und Radfahrverkehr das Interesse der Straßengrundstückseigentümer an einer vollständigen Einziehung der Straße überwiegt, zumal die verbleibenden Benutzungsarten keine störenden Auswirkungen auf die Grundstücksanlieger (Straßengrundstückseigentümer) sowie keinen Einfluss auf deren Eigentumsrechte hat und damit auch keine Unterhaltungsverpflichtungen verbunden sind, da die Straßenbaulast der Stadt Zeitz obliegt.
Die für die Teileinziehung sprechenden Gründe überwiegen die privaten Belange, so dass eine Teileinziehung des o. g. Teilstücks der Straße „An der ehemaligen Schweinemästerei“ in Form einer Widmungsbeschränkung auf die Benutzungsarten „Fußgänger- und Radfahrverkehr“ zulässig und durch öffentlich bekanntzumachende Allgemeinverfügung anzuordnen ist.
Die Beschränkung wird durch eine entsprechende Beschilderung und Absperrung umgesetzt.
Anlage:
Lageplan
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1 | Lageplan (13979 KB) |