Auszug - 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 25.11.2004
Sitzung des Hauptausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 4 | |||||||
Gremium: | Haupt-und Wirtschaftsausschuss | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 07.08.2008 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 19:00 | |||||||
Raum: | Sitzungsraum (Zimmer 119) | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
IV/STR/10/1410/08 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 25.11.2004 | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Hauptamt | |||||||
Federführend: | Fachbereich Zentrale Dienste | |||||||
Der Vorsitzende bittet um Beachtung des Austauschblattes.
Oberbürgermeister:
Das Austauschblatt ist aus der Sicht des Rechnungsprüfungsamtes notwendig. Weiterhin erläutert er die Beigeordnetenstelle.
Die anfallenden Personalkosten werden durch die Nichtwiederbesetzung der Stelle des Amtsleiters Wirtschaftsförderungsamt aufgerechnet.
Herr Schröder:
Seine Fraktion weist auf den nicht bestätigten Haushalt hin, die Benennung der Personalkosten ist entscheidend für eine Entscheidung.
Es ist nicht zu verachten, dass die Personalkosten auf 7 Jahre hochgerechnet werden müssen und ein Beamtenverhältnis die lebenslange Einzahlung in die Beamtenkasse nach sich zieht.
Seine Fraktion möchte auf Euro und Cent genau wissen, was die Beigeordnetenstelle die Stadt kostet.
Frau Stückrath:
Die Zustimmung zur Vorlage schafft die Voraussetzung für die Ausschreibung der Stelle. Mit dem neuen Haushaltsplan wird die Stelle in den Stellenplan der Stadtverwaltung aufgenommen.
Herr Engel:
Ist es sinnvoll, für den Beigeordneten eine Dauer von 7 Jahren anzusetzen?
Ist es sinnvoll, die Stelle des Amtsleiters Wirtschaftsförderungsamt nicht wieder zu besetzen?
Frau Beret:
Derzeit wird eine Struktur erarbeitet, welche die konsequente Weiterführung der bisherigen Aufgaben im Amt regelt. Das Amt selbst wird dem Oberbürgermeister unterstellt.
Herr Schröder:
Über diese geplanten Veränderungen ist der Stadtrat zu informieren.
Oberbürgermeister:
Er betont, dass die Entscheidungskompetenz über die Änderung der Hauptsatzung sowie eine Personalentscheidung im Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle des Beigeordneten zweifellos beim Stadtrat liegt.
Die Aufgabe des Oberbürgermeisters ist es dagegen, die innere Organisation in der Verwaltung zu regeln. Im Rahmen dieser Organisationshoheit bereitet er gegenwärtig strukturelle Änderungen vor, die die Verwaltung besser befähigen sollen, die bevorstehenden großen Aufgaben effizient zu erledigen.
Nach weiterer Diskussion erklärt Frau Stückrath, dass zuerst die Hauptsatzung beschlossen werden muss, um fortfahren zu können.
Beschluss:
Der STR beschließt die beiliegende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz.
Anlage zum Beschluss
2. Änderungssatzung
zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz
vom 25.11.2004
Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-
Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 14.08.2008 folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 25.11.2004 beschlossen:
Artikel I
Änderungen
§ 12
Beigeordnete/r
1. Folgender § 12 wird eingefügt:
Der allgemeine Vertreter des Oberbürgermeisters wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen (Beigeordneter). Er kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
2. Die Bezifferung der nachfolgenden §§ ändert sich entsprechend.
Artikel II
Inkrafttreten
Die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: 7
davon anwesend: 7
Ja-Stimmen: 5
Nein-Stimmen: 2
Stimmenthaltungen: 0
von der Abstimmung gemäß
§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: 0