Auszug - 1. Änderung der Betriebssatzung der Stadt Zeitz für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Zeitz ausgearbeitet von: EB Abwasserbeseitigung Zeitz
Sitzung des Betriebsausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 7 | |||||||
Gremium: | Betriebsausschuss | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Mi, 20.01.2010 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 18:45 | |||||||
Raum: | SSBZ, | |||||||
Ort: | Am Herrmannschacht 11, 06712 Zeitz | |||||||
V/STR/75/0164/10 1. Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Zeitz - Betriebssatzung Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz" - vom 16.12.2004 |
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Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz" | |||||||
Federführend: | Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz" | |||||||
Nach den Erläuterungen durch Herrn Schirmer wurde die Beschlussvorlage zur Abstimmung gestellt.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die
1. Änderungssatzung
zur Betriebssatzung Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung Zeitz“ vom 16.12.2004
Auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 und § 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) und in Verbindung mit dem Eigenbetriebsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S. 446) in der zum Zeitpunkt des Beschlusses gültigen Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 28.01.2010 folgende 1. Änderungssatzung zur Betriebssatzung vom 16.12.2004 beschlossen
Artikel 1
Änderungen
Der § 1 Gegenstand wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:
"(5) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes erfolgen nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches."
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 1. Änderungssatzung der Betriebssatzung Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung Zeitz“ vom 28.01.2010 tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: 8
davon anwesend: 8
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
von der Abstimmung gemäß
§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: 0