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Auszug - Beschluss zur Abwägung und Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 49 der Stadt Zeitz "Einkaufsmarkt im Bereich Heinrich-Heine-Straße / Gleinaer Straße / Theodor-Arnold-Promenade" ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung  

Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 8
Gremium: Haupt-und Wirtschaftsausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 21.01.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:10
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
V/STR/65/0141/09 Beschluss zur Abwägung und Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 49 der Stadt Zeitz "Einkaufsmarkt im Bereich Heinrich-Heine-Straße / Gleinaer Straße / Theodor-Arnold-Promenade"
ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   

Beschluss:

Beschluss:

 

 

 

Der Stadtrat beschließt:

 

 

1.  Das Vorwort der Vorlage wird beachtet.   (Anlage 1)

 

2.  Der Abwägung der Hinweise aus den Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit, Behörden

     und Nachbargemeinden zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 49 wird zugestimmt.

     (Anlage 2)

 

3.  Die Satzung über die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 49 wird

     beschlossen (Anlage 3).

 

4. Die Begründung (Anlage 4) sowie der Umweltbericht einschließlich der zusammen-

    fassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB (Anlage 3) werden gebilligt. Die Durch-

    führung des Planverfahrens diente der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungs-

    planes Nr. 49. Der Bebauungsplan ist aufzuheben, da für seinen Geltungsbereich nun der

    Bebauungsplan Nr. 49/1 „Sondergebiet im Bereich Heinrich-Heine-Straße/Gleinaer

    Straße/ Theodor-Arnold-Promenade“ rechtskräftig geworden ist. Er wird aufgehoben.

    Die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 49 (Aufhebungssatzung)

    tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

    Jedermann kann die beschlossene Satzung über die Aufhebung des vorhaben-

    bezogenen Bebauungsplanes Nr. 49 „Einkaufsmarkt im Bereich Heinrich-Heine-

    Straße/Gleinaer Straße/ Theodor-Arnold-Promenade“ für den Bereich der ehemaligen

    Lackfabrik Hugo Lenssen in Zeitz (Aufhebungssatzung), die Begründung einschließlich

    des ihren Bestandteil bildenden Umweltberichtes sowie die zusammenfassende

    Erklärung gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB während folgender Dienstzeiten

    Montag:              09.00 – 15.30 Uhr

    Dienstag:              09.00 – 18.00 Uhr

    Mittwoch:              09.00 – 15.30 Uhr

    Donnerstag: 09.00 – 15.30 Uhr

    Freitag:               09.00 – 12.00 Uhr

    in der Stadtverwaltung Zeitz, Fachbereich Technisches Zeitz, Sachgebiet Stadt-

    entwicklung, Altmarkt 16, Zimmer 303, einsehen und über den Inhalt Auskunft

    erlangen.

 

 

    Hinweise:

    1. Hinweis nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom

    23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009

    (BGBl. I S. 2585)

    Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich:

    - eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort

      bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des

      § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis

      des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

    - nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn

      sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegen-

      über der Stadt Zeitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes

      geltend gemacht worden sind.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögens-nachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Absatz 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist, wird hingewiesen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:  12

davon anwesend:    12

Ja-Stimmen:     11

Nein-Stimmen:      0

Stimmenthaltungen:      1

von der Abstimmung gemäß

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:    0