Auszug - Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz ausgearbeitet von: Fachbereich Recht und Ordnungswesen
Sitzung des Hauptausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 12 | |||||||
Gremium: | Haupt-und Wirtschaftsausschuss | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 21.01.2010 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 19:10 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
V/STR/BM/0162/09 Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz ausgearbeitet von: Fachbereich Recht und Ordnungswesen |
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Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Recht u. Ordnungswesen | |||||||
Federführend: | Bürgermeisterin | |||||||
Anfrage Herr Hedrich:
Er möchte wissen – ob die Nutzung eines Feuerkorbs als offenes Feuer lt. Gefahrenabwehrverordnung gilt.
Der Oberbürgermeister teilt dazu mit, dass Grillfeuer und Feuerkörbe i.S. des Rechts nicht als offene Feuer anzusehen sind. Dazu zählen auch Grillfeuer in Schalen oder anderen Behältnissen, die Kochmöglichkeiten eröffnen.
Anfrage Frau Späte:
Besteht Genehmigungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern?
Antwort:
Feuerwerkskörper (Pyro-Klasse 1) können frei abgebrannt werden.
Feuerwerkskörper (Pyro-Klasse 2, 3, 4) sind genehmigungspflichtig.
Vorschlag Frau Späte - zum genannten Sachverhalt (Abbrennen von Feuerwerkskörpern) und zur EU-Richtlinie bezüglich „Einhaltung Ruhezeiten“ im Amtsblatt der Stadt Zeitz entsprechende Erläuterungen und Hinweise zu geben.
In diesem Zusammenhang äußert Herr Hedrich die Bitte, einen Hinweis auf das Verbot zum Abbrennen von Himmelslaternen (entsprechend Verordnung Land Sachsen-Anhalt) ebenfalls zu veröffentlichen.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 28.01.2010 die Gefahrenabwehrverordnung für die Stadt Zeitz.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: 12
davon anwesend: 11
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
von der Abstimmung gemäß
§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: 0