Auszug - Aufhebung eines Stadtratsbeschlusses
14. Sitzung des Stadtrates Zeitz | |||
TOP: | Ö 13 | Beschluss: | V/STR/20/0422/10 |
Gremium: | Stadtrat Zeitz | Beschlussart: | geändert beschlossen |
Datum: | Do, 16.12.2010 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich |
Zeit: | 17:00 - 21:00 | ||
Raum: | Friedenssaal | ||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | ||
Veränderung der Anwesenheit:
Herr Dipl.Ing. Musgiller und Herr Hartung haben die Sitzung verlassen, ab 20.10 Uhr sind 33 Mitglieder anwesend.
Der Oberbürgermeister, Herr Dr. Kunze, gibt hierzu folgende wichtige Informationen:
Bei diesem Beschluss handelt es sich nicht um einen typischen Beschluss der Anhörung des Ortschaftsrates, sondern er hat schon eine Selbstbindung, die wir eingehen, in Ergänzung des Gebietsänderungsvertrages. In diesem Zusammenhang hat, weil die Jahresrechnung noch nicht festgestellt wurde, der Ortschaftsrat Theißen beschlossen und der Oberbürgermeister, Herr Dr. Kunze, bittet die Mitglieder der Stadtrates um Übernahme in die Beschlussvorlage:
Im Beschlusstext ist in der dritten Zeile hinter Theißen ein Komma zu setzen und einzufügen ….vorbehaltlich der Vorlage der Abschlussbilanz des Jahres 2009.
Beschluss:
Beschluss-Nr. V/STR/20/0422/1612/10:
Der Stadtrat stellt fest, dass der Rücklagenbestand für den Ortsteil Theißen der Stadt Zeitz gemäß § 13 Abs. 3 Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Zeitz und der Gemeinde Theißen, vorbehaltlich der Vorlage der Abschlussbilanz des Jahres 2009, am 01.01.2010
773.889,36 Euro
betrug.
Der Stadtrat beschließt, im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat Theißen zur Präzisierung und Fortführung der Verpflichtungen aus § 13 Abs. 3 des Gebietsänderungsvertrages zwischen der Stadt Zeitz und der Gemeinde Theißen festgelegt, dass die am 31.12.2014 davon nicht verbrauchten Mittel fortgeschrieben werden.
Abstimmungsergebnis mit dieser Einfügung:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 41 |
davon anwesend: | 33 |
Ja-Stimmen: | 32 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 1 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: | 0 |