Auszug - 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz
Sitzung des Hauptausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 6 | |||||||
Gremium: | Haupt-und Wirtschaftsausschuss | Beschlussart: | geändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 27.01.2011 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 20:00 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
V/STR/10/0452/11 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Zentrale Dienste | |||||||
Federführend: | Fachbereich Zentrale Dienste | |||||||
Zur Vorlage wurde eine Synopse zum Änderungsinhalt der Satzung nachgereicht.
Weiterhin liegt ein Änderungsantrag der CDU-Fraktion zur Beschlussvorlage vor:
Änderungsantrag zur Beschlussvorlage Stadt Zeitz, Nr.: V/STR/10/0452/11
4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat der Stadt Zeitz möge beschließen:
Im Artikel I der Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 wird § 7 Absatz 2
Hauptausschuss wie folgt geändert:
1. Vergaben gemäß VOB, VOL und VOF sowie Nachträge, deren Auftragswerte größer als
50.000 € (fünfzigtausend) bis 250.000 € (zweihundertfünfzigtausend) je Maßnahme ist,
soweit zwischen dem Fachbereich und dem Rechnungsprüfungsamt keine Einigung
erzielt werden konnte,
2. Verträge gemäß HOAI, deren Auftragswerte größer als 12.000 € (zwölftausend) bis
250.000 € (zweihundertfünfzigtausend) ist.
3. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziffer 7, 10, 13 und 16 GO LSA1)
- deren Vermögenswert größer als 50.000 € (fünfzigtausend) bis 100.000 € (einhunderttausend) ist.
Für Kreditaufnahmen gilt § 13 Abs. 2 Ziff. 4 und § 8 Abs. 2 Ziff. 1 dieser Satzung. Darüber
hinaus entscheidet der Hauptausschuss über Verfügungen von Grundstücken mit einem
Vermögenswert größer 50.000 € bis 100.000 €.
1) § 44 Abs. 3 Ziffer 7 (die Verfügung über Gemeindevermögen, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,Schenkungen und Darlehen) 10 (die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen) 13 (Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Gemeinderates) 16 Verzicht auf gemeindliche Ansprüche und Abschluss von Vergleichen
Frau Spindler formuliert einen weiteren Änderungsantrag mit dem folgenden Inhalt:
Im § 7 Abs. 2 Hauptausschuss ist folgendes zu ändern:
Unter Punkt 1. ist die Obergrenze auf 250.000,00 € zu reduzieren. Im Punkt 2 ist die Obergrenze ebenfalls auf 250.000,00 € und im Punkt 3 ist die Wertgrenze auf 100.000,00 € zu reduzieren.
Herr Hörig, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/KPD unterstützt die gestellten Anträge.
Auch Herr Heller unterstützt die gestellten Anträge.
Aufgrund der Wortgleichheit der Anträge lässt Herr Otto beide Anträge zusammen abstimmen:
Abstimmung zu beiden Anträgen:
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Geänderter Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die als Anlage beigefügte 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009.
4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz
vom 13.08.2009
Präambel
Aufgrund der §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1, der Gemeindeordnung für das Land
Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 03.02.2011 die 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 beschlossen:
Artikel I
Änderungen
Der § 7 Absatz 2 Hauptausschuss wird in folgenden Punkten geändert:
1. Vergaben gemäß VOB, VOL und VOF sowie Nachträge, deren Auftragswert größer als 50.000 € (fünfzigtausend) bis 250.000 € (zweihundertfünfzigtausend) je Maßnahme ist, soweit zwischen dem Fachbereich und dem Rechnungsprüfungsamt keine Einigung erzielt werden konnte,
2. Verträge gemäß HOAI, deren Auftragswert größer als 12.000 € (zwölftausend) bis 250.000 € (zweihundertfünfzigtausend) ist.
3. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziffer 7, 10, 13 und 16 GO LSA[1] deren Vermögenswert größer als 50.000 € (fünfzigtausend) bis 100.000 € (einhunderttausend) ist.
Für Kreditaufnahmen gilt § 13 Abs. 2 Ziff. 4 und § 8 Abs. 2 Ziff. 1 dieser Satzung.
Darüber hinaus entscheidet der Hauptausschuss über Verfügungen von
Grundstücken mit einem Vermögenswert größer 50.000 € bis 100.000 €.
Artikel II
Inkrafttreten
Die 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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§ 44 Abs. 3 Ziffer 7 (die Verfügung über Gemeindevermögen, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen)
10 (die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen)
13 (Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Gemeinderates)
16 Verzicht auf gemeindliche Ansprüche und Abschluss von Vergleichen
[1] § 44 Abs. 3 Ziffer 7 (die Verfügung über Gemeindevermögen, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen)
10 (die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen)
13 (Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Gemeinderates)
16 Verzicht auf gemeindliche Ansprüche und Abschluss von Vergleichen
Abstimmungsergebnis zur geänderten Vorlage:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 12 |
davon anwesend: | 11 |
Ja-Stimmen: | 11 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 0 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: | 0 |
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage Protokoll HA 27-01-11 - Änderungsantrag CDU-Fraktion zur Hauptsatzung (0 KB) | |||
2 | Anlage Protokoll HA 27-01-11 - Änderungsantrag Bündnis 90-Die Grünen zur Hauptsatzung (0 KB) |