Auszug - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 52 „Einkaufszentrum im Bereich der Schützenstraße“ ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
Sitzung des Bauausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 15 | |||||||
Gremium: | Bauausschuss | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Mi, 27.06.2012 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 19:35 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
V/STR/65/0794/12 Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 52 „Einkaufszentrum im Bereich der Schützenstraße“ ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung |
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Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Technisches Zeitz SG Stadtentwicklung | |||||||
Federführend: | Fachbereich Technisches Zeitz | |||||||
Herr Immisch erläuterte kurz die Vorlage.
Herr Buzalski begrüßte dazu Herrn Gaul vom Architekturbüro Claussen Berlin und Herrn Duhnke (Projektentwickler i.A. des Investors).
Herr Gaul stellte den Vorentwurf der Planung zum Einkaufszentrum Schützenstraße vor.
Wenn der geänderte Bebauungsplan für diesen Bereich vorliegt kann der Bauantrag beim FB Baurecht gestellt werden.
Ziel ist es, noch in diesem Jahr eine Baugenehmigung zu erhalten.
Die Ausführungen wurden im Bauausschuss positiv aufgenommen.
Herr Prüfe enthält sich namentlich der Abstimmung.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
Für den Bebauungsplan Nr. 52 „Einkaufszentrum im Bereich der Schützenstraße“ wird gemäß § 2 Abs. 1 i.V. m. § 13 BauGB der Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung im vereinfachten Verfahren gefasst.
Entsprechend § 13 (2) Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgesehen.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend § 13 (2) Nr. 2 BauGB durchzuführen.
Die Beteiligung der Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist entsprechend § 13 (2) Nr. 3 BauGB durchzuführen.
Es wird festgelegt, dass Anregungen nur zu den Änderungen vorgebracht werden dürfen.
Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.
Ziele des Änderungsverfahrens sind:
· die Umwandlung von Baulinien in Baugrenzen
· Ersatz der Festsetzung der I – III geschossigen Bebaubarkeit durch die Festsetzung einer bis zu III – geschossigen Bebaubarkeit
Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 7 |
davon anwesend: | 6 |
Ja-Stimmen: | 5 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 0 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: | 1 |
namentliche Stimmenthaltung: Herr Prüfe