Auszug - Festsetzung Höchstbetrag Kassenkredit
46. Sitzung des Stadtrates Zeitz | ||||||||
TOP: | Ö 15 | Beschluss: | V/STR/32/1149/14 | |||||
Gremium: | Stadtrat Zeitz | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 06.03.2014 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 21:35 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
V/STR/32/1149/14 Festsetzung Höchstbetrag Kassenkredit | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Recht u. Ordnungswesen SG Stadtkasse | |||||||
Federführend: | Fachbereich Ordnungswesen | |||||||
Der Oberbürgermeister, Herr Dr. Kunze, gibt hierzu die Klarstellung, dass die Verwaltung die liquiden Mittel habe, da die Bewilligung der Fördermittel Hochwasser sehr langsam gehe und die Verwaltung die Hochwasserbeseitigungsrechnungen auch begleichen könne.
Frau Späte (Vorsitzende der CDU-Fraktion):
Frage und Antwort zu Protokoll:
Frage:
Geht Frau Späte richtig in der Annahme, dass dann, wenn ein erneuter Haushalt für das Jahr 2015 notwendig werde und die Mittel mehr fließen, der Kassenkredit wieder auf 10 Mio. € absinkt?
Antwort:
Herr Dr. Kunze (Oberbürgermeister):
Eine genauere Einschätzung könne sicher dann zu dem Zeitpunkt gegeben werden, wie die Situation mit den Mitteln für das Hochwasser ist.
Zwei unterschiedliche Dinge seien zu betrachten. Einerseits die Ermächtigung zum Kassenkredit, das heißt aber nicht, dass er in Anspruch genommen wird. Um liquide zu sein, gebe es die Möglichkeit und das auch nur so wenig wie möglich.
Für das Jahr 2015 müsse dann neu eingeschätzt werden.
Beschluss:
Beschluss-Nr. V/STR/32/1149/0603/14:
Zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Stadt Zeitz wird der Höchstbetrag des Kassenkredites bis zum Erlass der Haushaltssatzung 2014 auf 15.000.000 € festgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 44 |
davon anwesend: | 35 |
Ja-Stimmen: | 31 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 4 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: | 0 |