Auszug - Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Zeitz "Wohnbebauung an der Hohle / August- Dietzschold- Straße"
Sitzung des Bauausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 13 | |||||||
Gremium: | Bauausschuss | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Mi, 26.11.2014 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 21:20 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
VI/STR/65/0091/14 Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Zeitz "Wohnbebauung an der Hohle / August- Dietzschold- Straße" | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Technisches Zeitz SG Stadtentwicklung | |||||||
Federführend: | Fachbereich Technisches Zeitz | |||||||
Herr Villiers erläuterte kurz die Vorlage und wies auf das ausgereichte Austauschblatt hin.
Am 1. 7. 2014 ist das neue Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz ersetzt die Gemeindeordnung des Landes Sachsen- Anhalt. Daher soll in der Vorlage bitte die Anlage 1 ausgetauscht werden (Verfahrensvermerk).
(Änderungen gesetzl. Grundlage - Einhaltung des § 33 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA).
Dies wurde zur Kenntnis genommen und in die Abstimmung einbezogen.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
1. Der Verfahrensvermerk (Anlage 1) wird beachtet.
2. Der Abwägung der Hinweise aus den Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit,
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zur
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 (Anlagen 2) wird zugestimmt.
3. Die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Wohnbebauung
An der Hohle / August- Dietzschold – Straße“ (Aufhebungssatzung) wird beschlossen.
(Anlagen 3)
4. Die Begründung einschließlich Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. 32 (Anlage 4) wird gebilligt. Die Durchführung des Planverfahrens diente der
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32. Er wird insbesondere aus Gründen der
fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
aufgehoben. Die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 32
(Aufhebungssatzung) tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft
und kann nebst Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden
Erklärung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB während der Dienstzeiten in der Stadtverwaltung
Zeitz, Fachbereich technisches Zeitz, Sachgebiet Stadtentwicklung, Altmarkt 16, Zimmer
303 ab dem Tage der Bekanntmachung eingesehen werden.
Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich:
• eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
• nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zeitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und die des § 44 Absatz 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist, ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 7 |
davon anwesend: | 5 |
Ja-Stimmen: | 5 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 0 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 33 KVG LSA ausgeschlossen: | 0 |