Auszug - Aufhebung der "Richtlinie zur Förderung von Vorhaben im Rahmen der städtebaulichen Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet Stadtmitte der Stadt Zeitz"
Sitzung des Bauausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 8 | |||||||
Gremium: | Bauausschuss | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Mi, 25.02.2015 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 19:30 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
VI/STR/63/0140/15 Aufhebung der "Richtlinie zur Förderung von Vorhaben im Rahmen der städtebaulichen Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet Stadtmitte der Stadt Zeitz" | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Baurecht SG Stadtsanierung | |||||||
Federführend: | Fachbereich Baurecht | |||||||
Frau Schaller und Frau Bräu erläuterten die Vorlage.
Frau Schaller wies darauf hin, dass in der Presse von der Aufhebung der Sanierungssatzung geschrieben wird. Das ist ein Missverständnis, hier geht es nur um die örtliche Richtlinie der Stadt Zeitz aus dem Jahr 1998. Alle Satzungen müssen immer wieder überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht werden. Es wird also nicht die Sanierungssatzung aufgehoben.
Vom Land kommt in nächster Zeit eine neue Förderrichtlinie. Dem Fachbereich Baurecht liegt schon ein Entwurf vor. Sobald die bestätigte Fassung vorliegt wird diese über die Internetseite der Stadt Zeitz bekanntgemacht.
Frau Späte regte an, künftig die alte Richtlinie zur Vorlage anzufügen, damit die Problematik besser ersichtlich ist.
Nach einigen Rückfragen erfolgte die Abstimmung.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die Aufhebung der städtischen „Richtlinie zur Förderung von Vorhaben im Rahmen der städtebaulichen Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet Stadtmitte Zeitz“.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 7 |
davon anwesend: | 6 |
Ja-Stimmen: | 3 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 3 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 33 KVG LSA ausgeschlossen: | 0 |