Inhalt

Auszug - Bürgerfragestunde  

Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses
TOP: Ö 6
Gremium: Haupt-und Wirtschaftsausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 07.09.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:00
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz

Herr Sorgenfrei, Parzellenstraße 5, 06712 Zeitz stellt folgende 2 Anfragen und bittet um Beantwortung:

 

1. Frage:

Wie ist von den Mitbürgern der Stadt Zeitz – insbesondere der beitragspflichtigen eigentümer eines Wohngrundstücks – die Bekanntmachung Jahresabschluss 2015 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Zeitz, veröffentlicht im Michaelboten, Amtsblatt der Stadt Zeitz, 7. Jahrgang am 24. Dezember 2016 auf Seite 20 zu verstehen, wonach die Wirtschaftsgesellschaft Ebner Stolz aus Leipzig bereits am 14. September 2015 (Wiederholung 14. September 2015) den Jahresabschluss – bestehend aus … - des Eigenbetriebes „Abwasserbeseitigung Zeitz“ für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 geprüft haben soll, obwohl lt. Sonderausgabe vom 13. November 2015 im Michaelboten, Amtsblatt der Stadt Zeitz, der Wirtschaftsplan 2015 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Zeitz von der Kommunalaufsicht am 26.10.2015 eine Genehmigung mit kommunalaufsichtlicher Verfügung erteilt wurde, zu dieser der Stadtrat der Stadt Zeitz mit Beschluss vom 12.11.2015 beigetreten ist, denn seit dem 02.10.2015 war bereits die Schutzwasserbeitragssatzung durch die öffentliche Bekanntmachung in Kraft.?

 

2. Frage:

Ist in dem Feststellungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes vom 17.10.2016, unterzeichnet vom Leiter des RPA Herrn Bliedtner, veröffentlich ebenfalls im Michaelboten, Amtsblatt der Stadt Zeitz, 7. Jahrgang am 24. Dezember 2016 auf Seite 20, die Rechtsvorschrift des § 142 vom Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (vergl. § 142 Prüfung bei eigenbetrieben Abs. 1 Pkt. 1) eingeschlossen, die im Sinne von § 1 Abs. 4 der „neuen Betriebssatzung (ABZ) vom 30.01.2015 – seit 01.03.2015 in Kraft, die Aufgabenerledigung eines privaten Dritten (z.B. technische Betriebsführung des städtischen Zentralklärwerkes) mit oder ohne vorherige Ausschreibung erteilt sein könnte.?

 

Die Anfragen werden dem Thema entsprechend an Herrn Höfer, Betriebsleiter Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung, zur Beantwortung weitergeleitet.