Auszug - Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Zeitz - Schmutzwasserbeitragssatzung
Sitzung des Betriebsausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 7 | |||||||
Gremium: | Betriebsausschuss | Beschlussart: | abgelehnt | |||||
Datum: | Mi, 30.01.2019 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 18:30 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
VI/STR/75/0894/19 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Zeitz - Schmutzwasserbeitragssatzung | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz" | |||||||
Federführend: | Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz" | |||||||
Herr Thieme erläuterte kurz die Notwendigkeit der Neufassung der Satzung.
Herr Löffler von der WTE Betriebsgesellschaft mbH stellte den Ausschussmitgliedern die Beitragskalkulation 2018 vor. Diese Präsentation lag den Ausschussmitgliedern auch mit der ausgereichten Beschlussvorlage vor.
Frau Reimschüssel fragte an, ob die Beschlussfassung des Betriebsausschusses und des Stadtrates von 2015 somit falsch war.
Es wurde 2015 ein Verwaltungsakt an die Bürger erlassen und jetzt auf einmal erfolgt eine Neufassung der Satzung und damit eine Neubescheidung mit einem höherem Beitrag.
Wie verhält sich das mit den aktuellen Widersprüchen, sind diese rechtswidrig und nicht rechtswidrig?
Sie führte aus, dass sie dieser Vorlage nicht zustimmen wird.
Frau Weber führte aus, dass die Kalkulation von 2015 und die aktuelle Kalkulation zusammen zu sehen sind.
Frau Dr. Pommer informierte, dass auf der Grund der neuen verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung in Sachsen-Anhalt es erforderlich ist, eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung zu erlassen.
Nach Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt erfordert die bestehende Beitragserhebungspflicht grundsätzlich eine aufwandsdeckende Beitragserhebung. Erlaubt ist lediglich, einen Sicherheitsabstand zwischen festgesetztem und höchstzulässigem Beitragssatz vorzunehmen, der maximal 20 % betragen darf.
Ohne die Rechtskraft der Entscheidung des OVG abzuwarten, hat sich das VG Halle mit Urteil vom 21.08.2018 der Rechtsprechung des OVG angeschlossen und wegen den zu geringen Beitragssätzen die Wirksamkeit unserer Schmutzwasserbeitragssatzung nicht mehr bestätigt.
Es ist erforderlich, die Satzung der Rechtsprechung des OVG und des VG für alle künftigen Beitragserhebungen und für die im Rechtsbehelf befindlichen Verfahren anzupassen.
Im Auftrag des Eigenbetriebes wurde die Beitragskalkulation überarbeitet und es liegen jetzt die neuen Beitragssätze für den Hertellungsbeitrag I und Herstellungsbeitrag II vor.
Es wird empfohlen, den Beitragssatz auf 90 % der jeweils höchstzulässigen Beitragssätze festzusetzen.
Diese Beitragssätze sind in die Neufassung der zu beschließenden Schmutzwasserbeitragssatzung eingearbeitet.
Eine Nacherhebung i.R. dieser neuen Satzung ist bei bestandskräftigen Beitragsbescheiden nicht mehr möglich. Bei offenen Verfahren, die noch nicht bestandskräftig sind, ist eine Nacherhebung möglich.
Herr Thieme führt ergänzend aus, dass die Stadt sich schon einmal erfolglos gegen die Erhebung gewährt hat und wir verpflichtet sind, die Satzung zu ändern.
Herr Schröder wollte wissen, wie beim Herstellungsbeitrag II das Verhältnis zwischen bestandskräftigen und nicht bestandskräftigen Bescheiden ist.
Herr Höfer führte aus, dass es derzeit noch etwa 1.350 offene Verfahren gibt. Die restlichen Bescheide sind bestandskräftig.
Herr Schröder führt weiterhin aus, dass hier nur wegen Veränderung der Rechtsprechung wieder Entscheidungen getroffen werden, die die Bürger belasten.
Er wird diese Beschlussfassung nicht mit tragen und beantragt für den Betriebsausschuss eine namentliche Abstimmung und wird diese auch für den Stadtrat beantragen.
Herr Exler wollte wissen, was unter bestandskräftigen Bescheiden zu verstehen ist.
Frau Dr. Pommer führte aus, dass das alle Bescheide sind, die nicht mehr durch Rechtsbehelf angreifbar sind.
Herr Exler stellte fest, dass somit alle die betroffen sind, die in den Rechtsbehelf gegangen sind.
Herr Exler wollte wissen, ob, wenn dieser Neufassung der Satzung nicht zugestimmt wird, die Kommunalaufsicht eingreifen kann?
Frau Weber informierte, dass die Beitragserhebungspflicht besteht und die Kommunalaufsicht eingreifen wird.
Herr Köstler wollte u.a. wissen, was wird, wenn die Beschwerde gegen das Urteil des OVG Erfolgt hat. Die Stadt Zeitz hat aber dann schon eine neue Satzung mit den höheren Beitragssätzen beschlossen.
Herr Löffler führte aus, dass nicht zu erwarten ist, dass das OVG von seinem Urteil abweicht.
Herr Weißbrodt führte aus, dass die Erhöhung des Beitrages und auch die rechtliche Lage gut erklärt wurden, auch wenn dies nicht bürgerfreundlich ist. Er hat Probleme mit dem Herstellungsbeitrag II.
Seine Fraktion wird der Vorlage keine Zustimmung erteilen. Ein Großteil der Bescheide war sachlich falsch – Grundstücksgröße und Geschosszahl.
Er schlug weiterhin vor, dass mit den Bürgern deren Bescheide noch nicht rechtskräftig sind reden müsste.
Frau Reimschüssel ergänzte, dass man unterscheiden muss, ob ein Bescheid sachlich falsch war oder ob ein Bürger gar nicht zahlen möchte. Was passiert, wenn ein Bürger jetzt seinen Widerspruch zurück zieht? Wäre der Bescheid dann bestandskräftig?
Frau Dr. Pommer ergänzte noch, dass die Beitragserhebung nicht nur für den Herstellungsbeitrag II, sondern auch für den Herstellungsbeitrag I gilt.
Wird die Neufassung der Satzung nicht beschlossen, dann hat die Stadt Zeitz eine unwirksame Satzung, da die Pflicht zur Erhebung besteht.
Es ist auch nicht Aufgabe der Verwaltung zu klären, wie Leute sich verhalten müssen, um sich möglichen Zahlungspflichten zu entziehen. Bisher hat das Gericht bei den mündlichen Verhandlungen immer darauf hingewiesen, dass diese – selbst wenn diese Klage gewonnen würde, letztlich durch den neuen höheren Bescheid noch mehr belastet würde. Nur die wenigsten Kläger haben daraufhin die Klage zurückgezogen. Die Verwaltung darf die Bürger hier nicht beraten.
Herr Exler merkte an, dass man wieder einmal von der Landespolitik in Stich gelassen wurde. Die Kommune hat die Pflicht, eine rechtskräftige Satzung zu erlassen. Dies trifft hier aber wieder die Hauseigentümer.
Frau Reimschüssel wollte wissen, ob es schon ein Urteil gibt, dass die Satzung der Stadt Zeitz falsch ist.
Frau Dr. Pommer führte aus, dass es schon ein Urteil des VG Halle gibt.
Herr Thieme regte an, dass Frau Dr. Pommer und Herr Löffler noch einmal an der Sitzung des Stadtrates teilnehmen möchten.
Es lagen keine weiteren Fragen vor, und Herr Thieme stellte den Antrag von Herrn Schröder auf namentliche Abstimmung zur Abstimmung:
Die Ausschussmitglieder stimmten mit 5 Ja-Stimmen / 0 Gegenstimmen / 2 Stimmenthaltungen für eine namentliche Abstimmung der Beschlussvorlage.
Es erfolgte die namentliche Abstimmung der Beschlussvorlage:
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Zeitz – Schmutzwasserbeitragssatzung.
bstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 8 |
davon anwesend: | 7 |
Namentliche Abstimmung:
NAME | Ja-Stimme | Gegenstimme | Enthaltung |
Christian Thieme | X |
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Andreas Exler |
| X |
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Olaf Köstler |
| X |
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Heike Reimschüssel |
| X |
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Sven Weißbrodt |
| X |
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Steffi Zetzsche |
| X |
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Jochen Schröder |
| X |
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Somit wurde die Beschlussvorlage abgelehnt.