Auszug - Erhebung von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet "Stadtmitte Zeitz" Beschluss zur vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge unter Gewährung befristeter Abschläge
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 7 | |||||||
Gremium: | Haupt-und Wirtschaftsausschuss | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Mi, 21.08.2019 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 20:25 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
VII/STR/63/0015/19 Erhebung von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet "Stadtmitte Zeitz" Beschluss zur vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge unter Gewährung befristeter Abschläge |
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Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Baurecht SG Stadtsanierung | |||||||
Federführend: | Fachbereich Baurecht | |||||||
Darlegungen zur Vorlage erfolgen durch Frau Schaller. Im Anschluss geben Herr Graf, Projektleiter DSK und Herr Seeck, Gutachter für Grundstückswerte in S/A sowie Dezernatsleiter Wertermittlung, weitere Erläuterungen zur Vorlage in Form einer kurzen Präsentation.
Im Anschluss folgt eine konstruktive Diskussion zur Vorlage.
Frau Späte bittet um Übergabe der Präsentation in digitalisierter Form an die Stadträte. Frau Schaller sagt dies zu.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, die vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge gemäß § 154 BauGB für Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Stadtmitte Zeitz“, Satzungsbeschluss vom 21.10.1992, zuletzt geändert am 24.10.2001, mit Gewährung von befristeten und gestaffelten Abschlägen auf die abzulösenden Ausgleichsbeträge zu ermöglichen.
Für die vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge bis einschließlich 31.03.2020 wird durch die Stadt ein Abschlag von 10 %, vom 01.04.2020 bis einschließlich 30.09.2020 ein Abschlag von 5 % gewährt. Grundlage bildet eine zwischen Stadt und Eigentümer schriftlich abzuschließende Vereinbarung, in welcher sich die Eigentümer zur vorzeitigen, fristgerechten Ablösung der für ihre Grundstücke ermittelten Ausgleichsbeträge verpflichten. Der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung ist bis zum 31.08.2020 möglich.
Wird die vereinbarte Ablösungsfrist zum 31.03.2020 nicht eingehalten, wird nur noch der verringerte Abschlag von 5 % gewährt. Wird auch die Ablösungsfrist zum 30.09.2020 nicht eingehalten, ist die vorzeitige Ablösung der ermittelten Ausgleichsbeträge nur noch in voller Höhe und bis zur Aufhebung der Sanierungssatzung möglich.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 12 |
davon anwesend: | 12 |
Ja-Stimmen: | 10 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 2 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 33 KVG LSA ausgeschlossen: | 0 |