Auszug - 6. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Zeitz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ vom 19.12.2014
Sitzung des Ortschaftsrates Zangenberg | ||||||||
TOP: | Ö 6 | |||||||
Gremium: | Ortschaftsrat Zangenberg | Beschlussart: | zur Kenntnis genommen | |||||
Datum: | Di, 14.09.2021 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 19:00 - 21:00 | |||||||
Raum: | Bürgerhaus Zangenberg | |||||||
Ort: | Leipziger Straße 14, 06711 Zeitz OT Zangenberg | |||||||
VII/STR/65/0448/21 6. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Zeitz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ vom 19.12.2014 | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Technisches Zeitz SG Gebühren und Beiträge | |||||||
Federführend: | Fachbereich Technisches Zeitz | |||||||
Laut rechtsgültiger Satzung der Stadt Zeitz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ vom 19.12.2014 bedarf es einer jährlichen Anpassung der Beitragssätze.
Im Artikel III des § 6 Abs. 2 der6. Änderungssatzung wird der Anteil des Erschwernisbeitrages der Stadt Zeitz im Unterhaltungsverband „Weiße Elster“ angepasst und im Artikel IV des § 7 ABS. 1 und 2 sind für 2021 die neuen Beitragssätze des Flächen und Erschwernisbeitrages geregelt
In den §§ 2 und 6 der Umlagesatzung erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Orientierungssatzung des Landes Sachsen Anhalt.
Die 6. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.
Beitragssatz (Flächenbeitrag mit Verwaltungskosten ) = 12.8480657 €/ha
Beitragssatz des Erschwernisbeitrages = 78.69113032 €/ha
Beschluss VII/STR/65/0448/21
Der Ortschaftsrat Zangenberg beschließt die 6. Änderungssatzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“ vom 19.12.2014 mit nachstehendem Abstimmungsergebnis.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 4 |
davon anwesend: | 4 |
Ja-Stimmen: | 3 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 1 |
von der Abstimmung gemäß § 33 KVG LSA ausgeschlossen: | 0 |