Auszug - Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2023 der Stadt Zeitz und den dazugehörigen Haushaltsplan mit seinen gesetzlichen Bestandteilen und Anlagen
Sitzung des Bauausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 9 | |||||||
Gremium: | Bauausschuss | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Mi, 21.06.2023 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 18:35 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
VII/STR/20/0851/23 Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2023 der Stadt Zeitz und den dazugehörigen Haushaltsplan mit seinen gesetzlichen Bestandteilen und Anlagen | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | SG Haushaltswesen | |||||||
Federführend: | Fachbereich Finanzen | |||||||
Frau Voigt und Herr Thieme erläuterten die Vorlage über die Haushaltssatzung 2023.
Herr Gast informierte zum Baubereich. Das Hauptaugenmerk liegt in 2023 in der Fortführung der Baumaßnahmen aus den vergangenen Jahren, wie die Energetische Sanierung von Zekiwa, die Energetische Sanierung der Grundschule Zeitz Ost, die Sanierung des Franziskaner Kloster bzw. der Umbau Evangelische Grundschule sowie die Dach- und Fassadensanierung des Rathauses. Perspektivisch sind im Rahmen der Strukturwandelprogramme folgende größere Bauvorhaben in Vorbereitung, die Sekundarschule III, MUT und die Vater-Jahn-Turnhalle. Weitere Projekte, wie die Dachsanierung + Elektroarbeiten im Kinderhaus Montessori, der Abbruch Kalktor 1, der Mehrgenerationsspielplatz im Ortsteil Kayna sowie der 2. BA in der Liebknechtstraße sollen bis Ende des Jahres abgeschlossen sein.
Herr Exler weist in diesem Zusammenhang auf den Zeitablauf für die Genehmigung über die Haushaltssatzung im letzten Quartal hin. Entscheidend für den Beginn von Strukturwandelprojekten ist ein genehmigter Haushalt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: 7 |
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davon anwesend: 6 |
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Ja-Stimmen: 3 |
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Nein-Stimmen: 0 |
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Stimmenthaltungen: 3 |
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von der Abstimmung gemäß 0 § 33 KVG LSA ausgeschlossen: |
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