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Auszug - Änderung der Rechtsgrundlage für das Verfahren gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 90 - Eigenheimbau Naundorfer Straße im Ortsteil Kayna - der Stadt Zeitz Fortführung des nach § 13 b BauGB aufgestellten Bebauungsplanes (Entwurf) im üblichen Verfahren   

Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 9
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 12.10.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:04 - 19:00
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
VII/STR/65/0904/23 Änderung der Rechtsgrundlage für das Verfahren gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 90 - Eigenheimbau Naundorfer Straße im Ortsteil Kayna - der Stadt Zeitz
Fortführung des nach § 13 b BauGB aufgestellten Bebauungsplanes (Entwurf) im üblichen Verfahren
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:SG Stadtentwicklung/Stadtsanierung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   

Herr Dr. Altmann regt an, die Tagesordnungspunkte 9 bis 12 gemeinsam zu beraten.

Dieser Antrag wird einstimmig angenommen.

Herr Thieme gibt den Hinweis, dass bei dem Tagesordnungspunkt 9 ein Schreibfehler aufgetreten ist, es handelt sich wie bei den anderen Vorlagen um den § 13 a und nicht den § 12.


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

Für das Flurstück 12/2 der Flur 6 der Gemarkung Kayna wird gemäß dem in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 90 - Eigenheimbau Naundorfer Straße im Ortsteil Kayna – der Stadt Zeitz als Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB fortgeführt und beendet.

Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Es besteht weiterhin und unverändert das Planziel der

Schaffung von Baurecht zur Errichtung eines Einfamilienhauses.

 

 

Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.


 

 


Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

33

3 ehrenamtliche Mandate unbesetzt

davon anwesend:

23

Ja-Stimmen:

23

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

von der Abstimmung gemäß

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

0