Auszug - Gründung "Planungsverband Grüne Magistrale" und Aufgabenübertragung auf den Planungsverband
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 9 | |||||||
Gremium: | Haupt-und Wirtschaftsausschuss | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 07.12.2023 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 19:20 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
VII/STR/BM/0950/23 Gründung "Planungsverband Grüne Magistrale" und Aufgabenübertragung auf den Planungsverband | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Bürgermeister | |||||||
Federführend: | Bürgermeisterin | |||||||
Herr Thieme macht Ausführungen zur Vorlage.
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt
- gemeinsam mit der Gemeinde Elsteraue und der Stadt Hohenmölsen die Gründung des Planungsverbandes „Planungsverband Grüne Magistrale“ als Körperschaft öffentlichen Rechts,
- die in der Anlage beigefügte Satzung „Planungsverband Grüne Magistrale“ und überträgt diesem in dem Zuge die in § 5 der Satzung benannten Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, soweit dabei Flächen der Stadt Zeitz betroffen sind, wie folgt:
Schaffung von Bau- und Planungsrecht auf Bergbaufolgeflächen für die Realisierung der Grünen Magistrale (Energie- und Industriepark Elsteraue-Zeitz-Hohenmölsen) im Sinne der §§ 8-13a BauGB für das in § 3 der unter Ziff. 2 genannten Satzung näher bezeichnetem Gebiet, die nachfolgend näher definiert werden:
- die zum Vollzug des Bebauungsplanes erforderlichen bodenordnenden Maßnahmen im Sinne der §§ 45 - 84 BauGB durchzuführen,
- die zur Sicherung des Bebauungsplanes erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§§ 14 - 23 BauGB). Die Kompetenzen der zur Ausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte im Sinne der §§ 24 - 28 BauGB verbleiben bei den beteiligten Städten und Gemeinden,
- die Erschließungslast nach § 123 BauGB soll auf den Verband nur insoweit übergehen, als dieser berechtigt sein soll, Erschließungen mit Dritten zu regeln und entsprechende Verträge zu schließen,
- Abgabe von Stellungnahmen zu externen Genehmigungs- und/oder Planverfahren, soweit damit die Planungen im Verbandsgebiet betroffen sein können.
Hinzukommt, die Befugnis, öffentlich-rechtliche Verträge zur Durchführung der Bauleitplanung und der Erschließung mit Dritten zu schließen.
- den Oberbürgermeister zu beauftragen, nach Satzungsbeschluss der beteiligten Gemeinden und öffentlicher Bekanntmachung der Satzung, gemeinsam mit deren Hauptverwaltungsbeamten, die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung zeitnah einzuberufen, vgl. § 9 Abs. 4 der Satzung.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 12 |
davon anwesend: | 10 |
Ja-Stimmen: | 10 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 0 |
von der Abstimmung gemäß § 33 KVG LSA ausgeschlossen: | 0 |