Auszug - 2. Änderungssatzung zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten der Stadt Zeitz - Parkgebührenordnung - vom 25.09.2003
Sitzung des Finanzausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 4 | |||||||
Gremium: | Finanzausschuss | Beschlussart: | geändert beschlossen | |||||
Datum: | Di, 06.03.2007 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 17:45 | |||||||
Raum: | Sitzungsraum (Zimmer 119) | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
IV/STR/032/0662/07 2. Änderungssatzung zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten der Stadt Zeitz - Parkgebührenordnung - vom 25.09.2003 | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Ordnungsamt SG allg. Ordnung/öffentliche Einrichtungen | |||||||
Federführend: | Bürgermeisterin | |||||||
Antrag Frau Fischer:
Der Finanzausschuss folgt der Beschlussfassung des Ordnungsausschusses.
(siehe ausgereichtes Ergänzungsblatt)
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 22.03.2007 die nachfolgende 2. Änderungssatzung zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten der Stadt Zeitz – Parkgebührenordnung – vom 25.09.2003:
2. Änderungssatzung
zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten
der Stadt Zeitz
- Parkgebührenordnung -
vom 25.09.2003
Präambel
Auf Grund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 05.03.2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1958) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Parkgebühren des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. August 1992, zuletzt geändert am 07.12.2001 und § 6 der Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt, beschließt die Stadt Zeitz die 2. Änderungssatzung zur Gebührenordnung für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten in der Stadt Zeitz vom 25.09.2003:
Artikel 1
§ 3 Gebührenpflichtige Parkzeiten
erhält folgende Fassung:
Die Gebührenpflicht besteht während folgender Zeiten:
Montag - Donnerstag 8.00 – 16.00 Uhr
Freitag 8.00 – 13.00 Uhr
Hiervon abweichend besteht die Gebührenpflicht für den Neumarkt (Straße) in der Gebührenzone II während folgender Zeiten:
Montag – Sonnabend 8.00 – 18.00 Uhr
Höchstparkdauer: 1 Stunde
Artikel 2
§ 6 Inkrafttreten
Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Abstimmungsergebnis zum Antrag:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: 7
davon anwesend: 5
Ja-Stimmen: 5
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
von der Abstimmung gemäß
§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: